Urteil: Nach Ausbildung ohne Vergütung muss das Arbeitslosengeld fiktiv berechnet werden
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist nach einer Ausbildung ohne Entgelt entsprechend der erworbenen Qualifikation fiktiv zu berechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) hervor
(Az.: B 11 AL 42/08 R).
Im vom BSG zu bewertenden Fall hatte eine Frau ihre Ausbildung zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin erfolgreich abgeschlossen und meldete sich im Anschluss daran arbeitslos. Da sie während der Ausbildungszeit keine Vergütung erhielt, legte der zuständige Leistungsträger bei der Berechnung des Arbeitslosengeld das tarifliche Arbeitsentgelt vergleichbarer Auszubildender in Höhe von 517 Euro zugrunde und zahlte daraufhin etwa 240 Euro Arbeitslosengeld pro Monat aus.
Die obersten deutschen Sozialrichter waren mit dem Vorgehen der Behörde allerdings nicht einverstanden. So sei als Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld vielmehr ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
Entsprechend ihrer erworbenen Qualifikation läge dieses nach Ansicht des BSG bei gut 1.900 Euro. Folglich sei die Berechnung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft gewesen.
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am 08.12.2009 um 14:50 Uhr
Das ist eine schlechte Information. Die Dame hat also eine Ausbildung gemacht, ohne Lehrgeld/Vergütung zu erhalten?
Wie geht dass denn?
Ist mit “Ausbildung” eine “Lehre” gemeint?
Wenn jemand eine Ausbildung gemacht hat- und gute Prüfungsergebnisse hat, dann wäre es doch sinnvoller, die junge Frau auch zu übernehmen.
Berichterstattung sollte *informativer* sein.
LG Julchen
am 08.12.2009 um 15:13 Uhr
Mal ein Urteil in die richtige Richtung. Denn nicht die Ausbildungsvergütung, sondern die Entgeltung, als qualifizierrte Fachkraft ist zugrunde zulegen. Typisch ARGE
respektive Agentur für Arbeit, welche meint mit uns umgehen zu müssen wie sie meint.
Hoffentlich werden noch viele Arbeitssuchende gegen die Bescheide Widerspruch einlegen oder Klage erheben, sodass die ARGEn etc. erkennen was Recht ist und nicht