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Einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge ist ein Anspruch auf den Gründungszuschuss zu bejahen, obwohl kein nahtloser Übergang zwischen Beginn der selbstständigen Tätigkeit und der Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs besteht (Az.: B 11 AL 11/09 R).
Im vom Gericht zu bewertenden Fall beantragte ein Erwerbsloser zeitgleich sowohl das Arbeitslosengeld als auch den Gründungszuschuss. Das Arbeitslosengeld wurde ihm antragesgemäß gewährt. Weil aber die Gewerbeanmeldung und die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erst später bei der Behörde einging, verneinte diese einen Anspruch auf den Gründungszuschuss. Hiergegen ging der Hilfebedürftige juristisch vor.
Die obersten deutschen Sozilrichter entschieden zugunsten des Klägers. Ein Gründungszuschuss komme laut Urteilsbegründung auch in Betracht, wenn eine zeitliche Lücke zwischen den beiden Leistungen besteht. Solange ein Zeitraum von ca. einem Monat nicht überschritten werde, müsse der Gründungszuschuss gewährt werden.
Richtig so! Solche Urteile gehen bei mir runter wie Honig. Ich genieße es, wenn die verdammten Behörden, welche sich Jobcenter/ARGE/ Agentur für Arbeit nennen, einen wieder über die Mütze bekommen. Schade nur, dass man die einzelnen Mitarbeiter aus den genannten Behörden, die solche Entscheidungen getroffen haben, nicht juristisch voll belangen kann.
Ansonsten kann man nur sagen …
TOLL!