Kein Anspruch auf Führung eines Wortprotokolls bei Gesprächen im Jobcenter

Aus einem am 05.03.2014 ergangenen Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) geht hervor, dass Erwerbslose bei Gesprächen mit ihrem Fallmanager im Jobcenter keinen Anspruch auf eine Niederschrift beziehungsweise Protokollierung jedes einzeln gewechselten Wortes haben.

Ferner verneinte das LSG einen Anspruch von Hilfebedürftigen auf sofortige Aufnahme von qualifizierten Stellenvermittlungen.

Im unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1883/13 B ER verhandelten Fall warf ein ALG II Empfänger dem für ihn zuständigen Jobcenter unter anderem Lüge und Untätigkeit vor, weswegen er eine einstweilige Verfügung beantragte, die das Jobcenter zur Protokollierung jedes einzeln gewechselten Wortes verpflichten sollte. Darüber hinaus verlangte der Leistungsbezieher die „sofortige Aufnahme von qualifizierten Stellenvermittlungen“ in Form von wöchentlichen Vermittlungsgesprächen.

Dem wollte sich das Gericht jedoch nicht anschließen. So könne aus den gesetzlichen Bestimmungen keine Anspruchsgrundlage auf wöchentliche Vermittlungsgespräche abgeleitet werden. Zudem existiere dem Urteilswortlaut zufolge im Sozialverwaltungsverfahren keine allgemeine Pflicht zur Aufnahme eines Protokolls oder einer Niederschrift und somit keine Pflicht zur Führung eines Wortprotokolls.