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In vielen Betrieben gehört es zum guten Ton, dass für die Mitarbeiter über die betriebliche Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung ein wenig Kapital fürs Rentenalter angespart wird. Das Sozialgericht Leipzig hat Mitte Februar nun entschieden, dass dieses Vermögen nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden darf (Aktenzeichen: S 6 AS 283/05).
Im verhandelten Fall ging es um eine betriebliche Direktversicherung, deren Rückkaufwert rund 13.400 Euro beträgt. Sie wurde von der Arbeitsgemeinschaft zum Geldvermögen von 8.500 Euro hinzugerechnet. Unter Berücksichtigung der Freibeträge hätte die betroffene Frau 2.300 Euro ihres Ersparten erst verbrauchen müssen, ehe sie Anspruch auf ALG II gehabt hätte. Die Behörde interessierte dabei wenig, dass die betriebliche Altersvorsorge erst 2022 fällig ist und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch nicht beliehen werden darf.
Die Richter stellten jetzt klar, dass die betriebliche Altersvorsorge bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu den verwertbaren Vermögensgegenständen gehört. Daher müsse das Arbeitslosengeld sofort und ohne Abzüge gezahlt werden.
da wir einem doch glatt übel. Da stellt man sich die Frage, inwieweit die Kriese von unseren Politikern vorhergesehen wird. Sicher um Anverwandet das Vermögen zu sichern, falls Sie in die Armut sinken. Was hat ein HartzIV Bezieher von solchen Änderungen????
Bei dem niedrigen und immer mehr sinkenden Löhnen, ist eins sicher ALG I wird weniger und ALGII wächst. Da kann man schon Jahre zuvor nichts auf die Kante legen, bei den Löhnen und Gehältern.
Farge prima Idee dafür sollte man eine Diätenherhöhung erhalten, wann kommt die eigentlich, oder wurde sie auf Grund der Abfrackprämie stillschweigend schon durchgeführt.