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Höherwertige Autos auch für Bezieher von Hartz-IV

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 07.09.2007 um 20:01 Uhr (Autor: pr)
VGW 219

Laut einem Urteil (Az.: B 14/7b AS 66/06 R) des Bundessozialgerichts in Kassel dürfen Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Auto besitzen, welches einen Wert von bis zu 7500 Euro hat. Die Grenze hierfür hatte die Bundesagentur für Arbeit bislang bei 5000 Euro angesetzt.

Nach Auffassung der Richter des Bundessozialgerichts liegt ein Fahrzeug mit einem Verkehrswert von 7500 Euro im Bereich des angemessenen. Entsprechend sei der Besitz eines Autos mit diesem Geldwert kein Hindernis für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II. Allerdings muss der Anteil des Fahrzeugwertes, der über der Grenze von 7500 Euro liegt, bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II als Vermögen angerechnet bzw. berücksichtigt werden, so die Richter.
Im Vorfeld hatte ein 49-järhiger Soldat, der zwischen zwei Auslandseinsätzen arbeitslos wurde und daher für anderthalb Monate Arbeitslosengeld II beantragte, Klage eingereicht, weil sein Antrag auf Arbeitslosengeld II von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft Deutsche Weinstraße abgelehnt wurde. Die ARGE begründete die Ablehnung unter anderem damit, dass das Fahrzeug des Antragstellers, ein vier Jahre alter Seat Leon mit einem Verkehrswert von etwa 9600 Euro, unangemessen sei. Die ARGE war der Meinung, dass der Mann stattdessen auch Bus und Bahn benutzen könne. Zudem wurden noch die Lebens- und Rentenversicherungen des Mannes berücksichtigt. Diese, so die ARGE, könne der Mann ebenfalls beleihen.
Dieser Auffassung wollten sich die Richter des Bundessozialgerichts allerdings nicht anschließen. Sie orientierten sich dabei an den Vorgaben für die Integration behinderter Menschen ins Arbeitsleben und hier speziell an die so genannte Kraftfahrzeugshilfeverordnung. Bei dieser Verordnung habe der Gesetzgeber sogar einen Durchschnittswert von 9500 Euro für ein angemessenes Fahrzeug genannt. Dieser Wert sei für ein Fahrzeug erforderlich, mit dem man “guten Gewissens“ zur Arbeit fahren kann. Daher müsse auch für Arbeitslose die Möglichkeit bestehen, ein Fahrzeug besitzen zu dürfen, welches ihnen ohne Probleme gestattet einen neuen Arbeitsplatz erreichen zu können.
Allerdings kam man zusätzlich noch zu dem Ergebnis, dass von diesem Wert in Höhe von 9500 Euro etwas abgezogen werden muss, da laut Gesetz Arbeitlose lediglich einen Anspruch auf einen Lebensstandard haben, der dem des unteren Fünftel der Bevölkerung entspricht. Entsprechend kam man auf einen Wert in Höhe von 7500 Euro.
Bei den Versicherungen kam man zu dem Ergebnis, dass der Verkauf unwirtschaftlich wäre, da nur die Hälfte der eingezahlten Beiträge ausgezahlt werden würde. Folglich sei ein Verkauf der Versicherungen unzumutbar.
Weiterhin teilten die Richter des obersten Sozialgerichts auch nicht die Meinung der Richter des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Die argumentierten, dass bei einer absehbar kurzen Arbeitslosigkeit eine erhöhte Verwertungspflicht für vorhandenes Vermögen bestehen würde. Eine “erhöhte Verwertungspflicht“ sehe das Gesetz aber nicht vor, so die Richter des obersten Sozialgerichts.

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6 Antworten zu “Höherwertige Autos auch für Bezieher von Hartz-IV”
  1. Karl Marx

    am 13.09.2007 um 10:59 Uhr

    LOL, einfach Klasse. Jetzt kann ich von der Sozi ( Schmerzengeld, damit ich mich nicht erhebe) endlich einen teuren Wagen kaufen und finanzieren. Ob die Bank da mit spielt?

  2. CeFisch

    am 18.09.2007 um 19:16 Uhr

    “da laut Gesetz Arbeitlose lediglich einen Anspruch auf einen Lebensstandard haben, der dem des unteren Fünftel der Bevölkerung entspricht.”

    …egal wieviel Jahre se bezahlt ham !?

    Da will die SPD uns hin ham , was ?!

    Ich finde wer meint :”wer nix arbeitet, verdient auch nix” der verdient selber NIX . Gar NIX !

  3. Sale47

    am 20.09.2007 um 10:41 Uhr

    muß man der Allgemeinheit doch nicht gleich nach außen kund tun, dass man Hartz IV Bezieher ist. Wie man den Unterhalt für dieses KFZ aufbringt interessiert doch sowieso keinen von diesen Herren. Diese besagten Herren benennen immer meistens nur die Summe der Alleinverdienenden von 347€, aber nie den niedrigeren Betrag von Partnern 312€, komisch. Man will ja nicht gehäßig sein, aber manchmal wünschte man solchen Urteilsfestlegern, dass Sie unter den >gleichen

  4. Stirb Langsam

    am 20.09.2007 um 14:55 Uhr

    Super sofort weg mit der alten Karre und ein neues her…

    Nur wovon?????????????????????????

    Man man wacht endlich auf…………………….

  5. arbeiter

    am 21.09.2007 um 23:18 Uhr

    ich muss mein auto haben um zu arbeit zu fahren
    wozu braucht hartz4 Empfänger ein auto ?
    kenne aber leute die seit 26 jahren von soozialamt kasieren (kein witz) und in Holland über subfirmen arbeiten ,dann brauchen sie auch ein auto…

  6. Sale47

    am 30.09.2007 um 02:00 Uhr

    Fortsetzung z.Pkt.3

    Voraussetzung Ihr Leben beschreiten müssten.
    Wer bekommt denn mit, wenn man gezwungen ist Flaschen zu sammeln um mit den Pfandbeträgen seinen allgemein Zustand zu verbessern. Vielleicht müssen diese Einnahmen auch noch mit angegeben werden?

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