SG Mainz: Hartz IV Sanktion nur bei absichtlich herbeigeführter Kündigung rechtens

Das Sozialgericht Mainz (SG) entschied am 02.07.2013 im Rahmen eines Eilantrags, dass Bezieher des ALG II lediglich im Falle einer absichtlich herbeigeführten Kündigung mit einer Sanktionierung rechnen müssen.

Dem SG zufolge sei eine Absicht dann zu bejahen, wenn der Hilfebedürftige mittels seiner Handlungen gezielt auf die Kündigung hingewirkt hat, mit dem Wunsch, mehr Leistungen im Sinne des SGB II zu erhalten. Das billigende in Kauf nehmen der Kündigung und der hiermit einhergehende Verdienstausfall sei hingegen noch nicht als Absicht zu werten, womit eine Sanktionierung insoweit nicht in Betracht kommen würde (Az.: S 15 AS 438/13 ER).

Im konkret verhandelten Fall ging es um den Eilantrag einer aufstockendes ALG II beziehenden Frau, die einer geringfügigen Beschäftigung als Haushaltshilfe in Privathaushalten nachgegangen war. Allerdings konnte sie die Tätigkeit aufgrund ihres Alkoholproblems sowie Gelenkschmerzen nicht regelmäßig ausüben und tauchte deswegen mehrmals nicht zur Arbeit auf. Schließlich beendeten zwei ihrer Arbeitgeber das jeweilige Arbeitsverhältnis.

Als der zuständige Leistungsträger hiervon erfuhr, wurde der Frau ihre Hartz IV Regelleistung um 30 Prozent gekürzt. Die Behörde argumentierte, dass es sich beim Verhalten der Frau um eine Pflichtverletzung gehandelt habe. Nach Überzeugung des Leistungsträgers wurde das Einkommen mit der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für eine Anhebung der ALG II Zahlungen zu bewirken. Gegen das Behördenhandeln setzte sich die Betroffene per Eilantrag erfolgreich zur Wehr.

Das Gericht führte aus, dass eine Pflichtverletzung den gesetzlichen Regelungen zufolge lediglich zu erkennen sei, falls tatsächlich mit Absicht gehandelt wurde. Eben jene sei dann vorhanden, insofern gezielt auf die Kündigung hingewirkt wird, nämlich mit dem Wunsch, höhere Leistungen zu erhalten.

Dem Urteilswortlaut nach könne zwar wegen der Krankheiten der Frau nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die Kündigungen und der einhergehende Verdienstausfall vonseiten der Hilfebedürftigen billigend in Kauf genommen wurden. Das billigende in Kauf nehmen einer Kündigung genüge im verhandelten Rechtsstreit allerdings nicht, um in juristischer Sicht von einer Absicht zu sprechen. Deswegen sei die Sanktionierung auch nicht rechtens gewesen.