Keine Entschädigung für unzulässig vom Jobcenter angeordneten Drogentest

Das Landgericht Heidelberg hat (Az.: Az. 3 O 403/11) gesteht einer Hartz IV Empfängerin keine Geldentschädigung für einen vom Jobcenter rechtswidrig angeordneten und durchgeführten Drogentest zu.

Das Gericht urteilte zwar, dass im vorliegenden Fall die Anordnung eines Tests auf den Missbrauch von Alkohol, Drogen und Tabletten durch den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit rechtswidrig sei, befand den Eingriff aber als zu gering, um der Betroffenen eine Entschädigung zuzusprechen.

Bei der Klägerin, die des Öfteren aufgrund ärztlicher Krankschreibung nicht zu Terminen mit dem Jobcenter Heidelberg erschienen war, bestanden nach Auffassung des Landgerichts keine konkreten Hinweise auf Abhängigkeiten. Daher sie die Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch einen Suchtmitteltest auch nicht geboten und folglich rechtswidrig.

Allerdings sei der Eingriff nicht intensiv genug, um eine Geldentschädigung zuzusprechen. Dies liege insbesondere daran, dass der unbestätigte Verdacht auf Missbrauch von Suchtmitteln nicht an die Öffentlichkeit gelangt sei.

Der Test wurde durchgeführt, um zu klären, ob die Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt ist. Der Wegfall der Erwerbsfähigkeit würde für das Jobcenter bedeuten, dass keine Leistungen mehr nach dem SGB II gezahlt werden müssten. Stattdessen bestünde ein Anspruch nach dem SGB XII, der nicht mehr vom Jobcenter übernommen werden müsste. Ob und inwieweit Jobcenter gezielt Suchtmitteltests einsetzen, um Kosten zu senken, ist nicht bekannt.