Mehrbedarf für Alleinerziehende unter Umständen auch für Internatskind

Das Sozialgericht Wiesbaden (SG) stellte mit einem am 02.11.2016 ergangenen Urteil klar, dass einem alleinerziehenden Elternteil im Falle der Unterbringung des Kindes im Internat durchaus ein Mehrbedarf im Sinne des SGB II zustehen kann.

Voraussetzung sei jedoch in diesem Zusammenhang, dass sich einerseits das alleinerziehende Elternteil um das betreffende Kind mehr als die Hälfte der Zeit aus eigener Kraft kümmert und andererseits keine längeren Abwesenheitszeiten von über einer Woche zu erkennen sind.

Konkret ging es in dem unter dem Aktenzeichen S 5 AS 306/13 verhandelten Rechtsstreit um die Mutter zweier gehörloser Töchter, die beide von Montag bis Freitag ein Internat besuchten. Während die jüngere Tochter in der Regel freitags zur Mutter zurückkehrte, war der älteren Tochter die lange Fahrt oftmals zu aufwändig, weswegen sie dann auch die Wochenenden im Internat verbrachte. Im Falle verlängerter Wochenenden, bei Krankheit sowie in den Ferien waren beide Töchter bei ihrer Mutter zugegen.

Das SG entschied nunmehr, dass der Mutter für ihre jüngere Tochter ein Mehrbedarf zusteht, da sich jene tatsächlich mehr als fünfzig Prozent der Zeit bei ihr aufhält. Da dieses Kriterium bei er älteren Tochter zu verneinen sei, komme hingegen hier kein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Betracht.