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Unterhalt: Kita-Gebühren sind Mehrbedarf

Nachricht zum Thema Unterhaltsrecht vom 09.07.2009 um 17:26 Uhr

Kindergartengebühren sind durch die Unterhaltssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle nicht abgegolten. Vielmehr stellen die Kosten einen Mehrbedarf des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Az.: XII ZR 150/05).

Im konkreten Fall hatte sich ein unverheiratetes Paar getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte von nun an bei der Mutter, die eine 60-Prozent-Stelle angenommen hatte. Das ein Jahr alte Kind wurde auf Grund seines Epilepsie-Leidens halbtags in einer geeigneten, mit monatlichen Gebühren von 320 Euro allerdings auch recht kostenintensiven, Kindertagesstätte untergebracht.

Der als Autohaus-Geschäftsführer gut verdienende Vater sollte 300 Euro der Kosten tragen. Der Vater vertrat die Ansicht, dass er die 300 Euro mit dem monatlichen Regelunterhalt von 408 Euro verrechnen könne. Damit wären Mutter und Kind lediglich 108 Euro und damit weniger als der Sozialhilfesatz übrig geblieben.
Bisher hatte der BGH nur Kosten einer Ganztagesunterbringung als Mehrbedarf eingestuft. Ein Kindergartenbeitrag von ca. 50 Euro monatlich wurde vom BGH als sozialverträglich und folglich durch den Regelunterhalt abgedeckt angesehen.

Die obersten Richter machten mit ihrem jüngsten Urteil deutlich, dass bis auf das Kita-Mittagessen die gesamten Kita-Kosten als Mehrbedarf des Kindes anzusehen sind. Ob eine Ganz- oder Halbtagsbetreuung vorliegt, spiele keine Rolle. Das Kammergericht Berlin müsse nunmehr die Aufteilung der Kita-Kosten zwischen den Elternteilen festlegen.

Bei der Berechnung des Mehrbedarfs gelten folgende Grundsätze: Für den Mehrbedarf kommen grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen auf. Verdient also der unterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr als der betreuende Elternteil, muss der Unterhaltspflichtige auch mehr zahlen. Ferner gilt: Verdient der betreuende Elternteil weniger als 1100 Euro im Monat, ist der Unterhaltspflichtige generell zur Übernahme des gesamten Mehrbedarfs verpflichtet.

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bisher 11 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Egal am 5. August 2009 um 06:51 Uhr

    “Verdient der betreuende Elternteil weniger als 1100 Euro im Monat, ist der Unterhaltspflichtige generell zur Übernahme des gesamten Mehrbedarfs verpflichtet.”

    Cool und was ist wenn der Unterhaltspflichtige noch weniger verdient.?!?!?!?!??!?!?!?!?!?!?!?!?

    Scheiß spiel hier in DEUTSCHLAND.

    MFG

  2. anonym am 18. September 2009 um 09:25 Uhr

    Deutschland redet immer von Kinderfreundlichkeit.
    Wieso wird nicht mal was für die Kinder gemacht? Zum Bsp. das die Kitas endlich mal kostenfrei sind.
    Bei manchen Geldern erhöhen sie mal ganz stolz auf fünf euro und an einer anderen ziehen sie dir das gleich dreimal wieder ab, was hatte man nun davon? Nichts!!!
    Ach jaaaaaa stimmt ja ,die Wirtschaftskrise! Na dann sollen doch mal die Politiker Ihren Gehalt zurückschrauben!
    Die hauen uns die Taschen mit ihrem Gerede zu und ihre eigenen füllen sich mit Barem!
    Kein Wunder das immer mehr Armut bei uns entsteht und auch kein Wunder das kaum noch einer Kinder möchte.

    mfg, eine enttäuschte Mutter

  3. neugierige74 am 30. September 2009 um 09:56 Uhr

    Das neue BGH-Urteil wegen der Kita-Gebühren als Mehrbedarf ist sozial sehr ungerecht, insbesondere den Barunterhaltspflichtigen gegenüber mit geringem bzw. durchschnittlichem Einkommen, die neue Familien gegründet haben und für die sie auch aufkommen müssen.
    Die Rechtsprechung kann ich als Mutter eines Kleinkindes nicht verstehen. Früher galt es, dass im Kindesunterhalt Betreuungskosten von 50€ bereits enthalten sind. Nun hat sich dieser Betrag laut BGH in die Luft gelöst!
    Nach der neuen Rechtsprechung dürfen alleinerziehende Mütter zu Hause bleiben und die Kinder ganztägig in die Kita schicken und gleichzeitig noch Kindesunterhalt+Betreuungsunterhalt+Kita-Gebühren für den ganztätigen Kindergarten vom ExPartner kassieren. Wo bleibt hier die Gerechtigkeit?? (Es ist auch anzumerken, dass es in Deutschland viele Alleinerziehende gibt, die freiwillig alleinerziehend werden, dem Kindesvater den Umgang mit dem Kind verweigern und alleine finanziell besser gestellt werden, da sie den Expartner ganz legal abzocken dürfen). und dass den Müttern mit Kleinkindern bis zum 3. lebensjahr nich zumutbar ist, halbtags zu arbeiten, ist auch ein völliger Quatsch. Ich persönlich arbeite in Teilzeit seitdem mein Sohn 5 Monate alt geworden ist, obwohl ich mich nicht in finanzieller Not befinde.
    Dass ein halbtätiger Besuch der Kita einen Mehrbedarf des Kindes darstellt, wird wohl jeder zustimmen. Aber wenn das Kind ganztätig in die Kita geht, müsste die Mutter arbeiten gehen und das sind ihre Kosten, die sie auch von der Steuer absetzen kann. Außerdem haben die Alleinerziehneden ohnehin schon 1300€ steuerfrei.
    In unserem Fall ist es so, dass mein Partner (Vater meines Kindes) Unterhalt (Stufe 5 nach DT) für seine 5jährige Tochter zahlen muss. Das ist auch völlig OK. Seine Ex ist verbeamtete Lehrerin, die sehr gut verdinet, mietfrei wohnt und dazu noch sich freiwillig entschieden hat, alleinerziehend zu sein und seit Jahren den Umgang mit dem Kind erschwert, aber regelmäßig zum Jugendamt läuft um irgendwelchen Mehrbedarf, Sonderberdar etc geltend zu machen und meinen Partner abzuzocken, udn das völlig legal! Dies tut sie auch nicht aus Bedürftigkeit, sondern aus niederen Gründen (wie Geldgier, Hass etc.) Und das finden die Gerichte und der Staat völlig in Ordnung.
    Man muss ich dann nicht wundern, dass viele Männer keine Kinder haben wollen und Deutschland ein großes demografische Problem hat!!

  4. Unbekannt am 22. Oktober 2009 um 16:24 Uhr

    Wer hat denn bloß diesen Quatsch-Artikel geschrieben ? ! ?

    Das mit dem Aktenzeichen XII ZR 150/05 zitierte Urteil des BGH vom 05.03.2008 hat mit dem oben genannten Sachverhalt überhaupt nichts zu tun !!
    In dem Urteil ging es um Kosten für eine Ganztags-Kindergartenbetreuung in Höhe von insgesamt 91,– € ohne Essensgeld.
    Dabei hat der BGH entschieden, dass bereits in den Unterhaltsbeträgen ein Bedarf für eine Halbtags-Kindergarten-Betreuung in Höhe von 50,– € monatlich enthalten ist.
    Hinsichtlich der verbleibenden Beträge von 41,– € als Differenz von der Halbtags- zu Ganztagsbetreuung hat der BGH ausgeführt, dass diese Anteil im Verhältnis des zur Verfügungstehenden Einkommens aufzuteilen ist !
    Da im Entscheidungsfall der Vater wieder verheiratet war und drei weitere eheliche Kinder hatte, ist es wohl nicht unwahrscheinlich, dass er kein anrechenbares Einkommen hat und die Mutter auch die 41,– € voll zu übernehmen hat.
    Aber sie hat jetzt Gerichtskosten, ihre und die gegnerischen Anwaltskosten zumindest von 70 % zu übernehmen und es sind ihr somit Prozeßkosten in Höhe von ca. 3.000,– € entstanden, die sie zu tragen hat.
    Das hat es ja echt gebracht !

    Und A C H T U N G ! ! ! !
    Noch ein Hinweis !
    Das Urteil meint die alte Rechtlage
    Neuerdings sind gem § 4f EStG Kinderbetreuungskosten bei dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt zu 2/3 und bis zu 4.000,– € steuerlich abgezogen werden !
    Dieser Umstand ist in dem Urteil des BGH noch nicht berücksichtigt.
    Ob der BGH unter diesen Umständen wieder so entscheidet bleibt abzuwarten !

    Meines Erachtens bleibt es dabei:
    Auch die Kinderbetreuungskosten für eine Vollzeit-Kindergartenbetreuung sind mit dem Unterhalt abgegolten.

    Hier das Urteil im Volltext
    http://lexetius.com/2008,1004

    Die Leitsätze des Urteils lauten:

    Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen.

    Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 – XII ZR 158/ 04 – FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.

    BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 – XII ZR 150/ 05; OLG Nürnberg (Lexetius.com/2008,1004)

  5. ellispezial am 21. Dezember 2009 um 21:24 Uhr

    Ich habe mich sehr geärgert über den Artikel von Neugierig 74. Die Frau ist total verbittert und nicht objektiv. Was spricht dagegen, sein Kind die ersten 3 Jahre zu betreuen ? Wenn jemand lieber arbeiten geht und die Kindererziehung anderen Leuten überläßt geht das wahrscheinlich zu lasten vom Kind. Seit dem neuen Unterhaltsgesetz, dass der arbeitende Partner nur bis zum dritten Lebensjahr noch den Betreuungsunterhalt zahlten muss- ist ja wohl die KINDERFEIDNDLICHSTE und FRAUENFEINDLICHSTE Entscheidung die je getroffen worden ist in Deutschland. Ich bin seit 8 Jahren Alleinerziehend und hatte auch nur die 3 Jahre Unterhalt- die nachfolgende Hölle der Überforderung würde ich nie wieder mitmachen. Da verzichte man lieber auf Kinder, wenn man in einem Land lebt, wo nur Banken , Bauern und Großkonzernen oder Autokäufern das Geld in den ARSCH gesteckt wird. Aber als Mutter kann man gerne verhungern. Warum sind die in Deutschland nicht in der Lage die Kinderbetreuung vom Staat abzusichern? Das heißt nicht Hartz IV. Grundgehalt für erziehende Mütter /Väter !!

  6. neugirige74 am 11. August 2010 um 11:13 Uhr

    Bevor Sie sich über meinen Beitrag aufregen und diesen als Quatsch bezeichnen, lesn Sie erst bitte das aktuelle BGH-Urteil vom 26.11.2009 bezüglich des Kita-Mehrbedarf. Laut dem muss sich der barunterhaltspflichtige Elternteil die Kita-Kosten anteilig tragen, egal ob das Kind eine ganztägige oder halbtägige Kita besucht, weil Kita-Kosten sind nicht mehr mit dem Regelunterhalt abgegolten (auch die halbtägiuge Kita) und Kita nicht mehr der Bedarf des betreuenden Elternteils wie früher, sondern der des Kindes ist, weil Kita in erster Linie zum Erziehungszweck des Kindes dient.
    Das bedeutet im Extremfall: die betreuende Kindesmutter darf zu Hause bleiben, den Betreuungsunterhalt (bis zum 3. Lebensjahr) bzw. Aufstockungsunterhalt vom geschiedenen Exmann verlangen + dann bekommt sie den Regelunterhalt laut DDT für das Kind bzw. die Kinder (angemerkt, der Regelunterhalt ist seit 01.01.2010 um 13% gestiegen) und zusätzlich noch darf sie den Kita-Mehrbedarf von dem getrennt lebenden leistungsfähigen Vater fordern, der in Vollzeit arbeitet und ggf. noch weitere Kinder in der neuen Partnerschaft hat.
    Finden Sie das etwa gerecht?
    Ich als Frau und Mutter eines minderjährigen Kindes aus einer intakten Familie finde das nicht ganz gerecht, da schließlich muss die betreuende Kindesmutter auch keinen Barunterhalt leisten, weil sie das Kind betreut und alleine erzieht. Aber wenn das Kind ganztägig (8-16 Uhr) im Kindergarten ist und am WE beim Vater, dann wird die Mutter dadurch auch zum Teil betreuungstechnisch entlastet. Deswegen finde ich dies nicht ganz gerecht, dass der barunterhaltspfl. Vater sich an den Kita-Kosten beteiligen muss bzw. im Extremfall die Kita-Kosten zusätzlich noch zum Regelunterhalt alleine tragen muss. Das würde z.B. bedeuten, dass ein leistungsfähiger Vater für ein 3-5 jähriges Kind über 500€ Unterhalt zahlen muss (z.B. Regelunterrhalt Einkommenstufe 5 : 289€ + 100€ private KV + 149€ ganztägige Kita-Kosten in meiner Stadt), Ich persönlich finde das besonders ungerecht , unbillig und nicht verhältnismäßig, wenn der barunterhaltspflichtige Vater eine neue Familie und weitere Kinder hat, da diesem Kind/diesen Kindern in der Regel ein Betrag von 500€ monatlich nicht mehr zur Verfügung steht.
    Die Zweitfrauen mit Kind bzw. Kindern, die einen Mann/Partner mit Kind/Kindern aus früheren Beziehungen hat, wissen bestimmt, wovon ich rede.

  7. Nasenmann am 12. August 2010 um 22:28 Uhr

    Hallo!

    Passend zu dem Thema hier meine Geschichte…

    Ich hab einen 3 jährigen, unehelichen Sohn, in dessen Betreuung ich mich, seit der Trennung mit seiner Mutter, zu 50 % reinteile. Das heißt Er ist eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche bei mir. Dies klappt super und ich kann, zum Wohl des Kindes und der Eltern, dieses Model nur weiterempfehlen!

    Die Mutter hat vor kurzem Ihr Studium beendet und möchte nun bis zum vermeindlichen Job
    Harz IV / Wohngeld beantragen. Auf Grund dessen haben wir gemeinsam das Jugendamt aufgesucht um einen Unterhaltsbescheid zu bekommen (braucht sie für das A-Amt)

    Die Dame beim Jugendamt hat die Lage nun so dargestellt:
    Ich bin Selbstständig. Laut DT müßte ich 381€ Unterhalt bezahlen.
    Die Mutter bezieht das komplette Kindergeld von 184,00€.

    Nun wurde mir vom Jugendamt gesagt ich müsse 145€ Unterhalt bezahlen.
    Da die Mutter kein eigenes Einkommen hat müsse ich zusätzlich die kompletten Kita-Gebühren von mittlerweile 85,00€ (ganztags mit Essensgeld) zahlen.

    Ich kann nun erstmal nicht nachvollziehen wie die Dame auf 145€ kommt.
    381,00 / 2 = 190,50
    190,50 – 92,00 / 2 = 98,50

    Das nun die Kita-Kosten nicht zu gleichen Teilen auf die betreuenden Parteien aufgeteilt wird ist für mich nun auch neu…

  8. Nasenmann am 12. August 2010 um 22:30 Uhr

    oh, kleiner Tippfehler: 190,50 – 184 / 2 = 98,50

  9. 2 Dinge am 15. Oktober 2010 um 21:20 Uhr

    Die Berechnung von Nasenmann verstehe ich so:

    381,00 – 184,00:2 = 289,00
    Kindergeld wird immer nur an einen Partner ausgezahlt. Der Barunterhaltspflichtige darf die Hälfte des Kindergelds vom eigentlich berechneten Unterhaltsbetrag abziehen.

    Da Ihr Euch die Erziehung 50:50 teilt, wird auch nur die Hälfte des Barunterhalts fällig.

    Ich hätte allerdings auch eine Frage. Wenn die Kita-Gebühren einen Mehrbedarf zusätzlich zum Barunterhalt darstellen, darf dann die Gebührenzentrale den Unterhalt für die Berechnung der Kita-Gebühren einbeziehen? Vom logischen Standpunkt her erschließt sich mir das nicht. Ein Einspruch meinerseits wurde allerdings mit der Begründung abgewiesen, dass die eine Regelung mit der anderen nichts zu tun hätte. Habt Ihr Tipps? Danke schonmal im Voraus.

  10. Ines am 22. Januar 2012 um 12:27 Uhr

    Und was ist wenn der Unterhaltspflichtige gar keinen Unterhalt bezahlt und man in Teilzeit wirklich weniger wie 1.100 Euro verdient?
    Gibt es Anlaufstellen die die Betreuungskosten übernehmen?

  11. Rosengarten am 30. Januar 2012 um 10:31 Uhr

    Stecke im Augenblick in einer ähnlichen Situation. Ein uneheliches Kind, 3 Kinder mit meiner Frau, alle Minderjährig, zahle brav meinen Unterhalt und jetzt kommt die Forderung für Mehrbedarf ( private KV ).

    Bin ebenfalls im öfentlichen Dienst und überlege meine wöchentlichen Arbeitsstunden zu reduzieren, weil ich nur noch gemolken werde!

    Der reguläre Unterhalt ist ja ok, aber ich bin am Limit…

    Hat hier jemand Erfahrungen mit Teilzeit und Unterhaltszahlungen???

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