Pflege von Angehörigen kann Anspruch auf Mehrbedarf begründen

Beziehern des ALG II mit Kindern stehen Mehrbedarfsleistungen für Alleinerziehende zu, wenn sie einen schwer kranken Angehörigen versorgen müssen.

Dies gilt gemäß einem Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 14.07.2010 auch dann, falls es sich hierbei um den Ehepartner handelt (Az.:S 8 AS 3142/09). Es sei nicht entscheidend, mit wem der pflegende Leistungsempfänger zusammen wohnt oder ob der rechtliche Status eines Alleinerziehenden gegeben ist. Vielmehr komme es darauf an, ob sowohl für die Pflege als auch für die Erziehung der minderjährigen Kinder alleine gesorgt wird.

Im konkreten Fall war der Ehemann einer Hartz IV Empfängerin aufgrund eines Defekts im motorischen Nervensystem unheilbar erkrankt. Letztendlich musste er über eine Sonde ernährt und 16 Stunden täglich beatmet werden. Zunächst bejahten die Behörden einen Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, obwohl die Klägerin gemeinsam mit dem pflegebedüftigen Ehemann und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt. Später wurden die bereits gewährten Leistungen allerdings wieder zurückgefordert. Zur Begründung gab der Grundsicherungsträger an, dass die Frau schließlich mit ihrem Ehemann zusammen wohne. Die Bewilligung wäre versehentlich erfolgt. Hiergegen setzte sich die Betroffene erfolgreich zur Wehr.

Das Gericht stellte klar, dass die Hilfebedürftige mindestens den gleichen Einschränkungen wie all jene Alleinerziehende unterliegt, die mit ihren Kindern alleine leben. Folglich stehe ihr auch ein
Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.