Zu viel gezahltes ALG II darf nicht immer zurückverlangt werden

Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 22.07.2009 die Rechte von Erwerbslosen gestärkt. So muss nicht in jedem Fall fälschlicherweise zu viel überwiesenes ALG II an die Behörde zurückgezahlt werden (Az.: S 28 AS 228/08).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Arge Märkischer Kreis über einen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 2.314 Euro zu viel ALG II an eine dreiköpfige Familie ausgezahlt, weil der Sachbearbeiter das Kindergeld für die Tochter durchgehend nicht auf den Leistungsanspruch angerechnet hatte. Als der Leistungsträger die Überzahlungen schließlich bemerkte, forderte er von der Familie die Erstattung der 2.314 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. So sei für die Familie anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass die Arge Einkommen unzureichend angerechnet hatte. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen. Folglich dürfe die Behörde in diesem Fall Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen.