Einbruchsschäden: Wie ist die Rechtslage bei Hartz IV?

Eine Hausratversicherung ist immer noch die beste Möglichkeit, sich gegen die materiellen Konsequenzen von Einbrüchen abzusichern. Wie notwendig ein solcher Schutz sein kann, belegt ein Blick auf die von der Polizei und dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft veröffentlichten Zahlen.

Danach ist die Zahl der Einbrüche in Deutschland im Jahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr um 9,9 Prozent angestiegen. Die dabei verursachten Schäden werden auf knapp 441 Millionen Euro beziffert.

Die Beiträge für eine Hausratversicherung werden beim Bezug von Hartz IV nicht vom Jobcenter übernommen. Sie sind bereits im Regelsatz enthalten. Anders ist es bei der Erzielung von Einkommen. Dann werden die Beiträge zur Hausratversicherung – zumindest einer Pauschale – einkommensmindernd berücksichtigt. Das sollten vor allem die sogenannten Aufstocker wissen.

Insofern gilt es zu klären, ob überhaupt teurer Hausrat vorhanden ist, der durch eine gesonderte Versicherung geschützt werden muss. Im Falle eines Wohnungseinbruchsdiebstahls, bei dem Gegenstände entwendet werden, die im Rahmen einer Wohnungserstausstattung vom Jobcenter zu übernehmen wären, bestehen gute Chancen, dass die Kosten für eine Neuanschaffung (erneut) erstattungsfähig sind.

Welche Schäden übernimmt die Hausratversicherung bei Einbrüchen?

Der Versicherungsschutz umfasst alle Dinge, die vom Mieter in ein Haus oder eine Wohnung eingebracht wurden. Dazu zählen die Möbel, der Hausrat, Wäsche, Kleidung und sämtliche Elektrogeräte. Alle fest mit dem Gebäude verbundenen Installationen werden von der Wohngebäudeversicherung erfasst. Werden also Gegenstände bei einem Einbruch entwendet, muss deren Wert von der Hausratversicherung ersetzt werden. In welcher Höhe das geschieht, hängt von den individuellen Regelungen in den einzelnen Policen ab. Die mögliche Spanne reicht hier vom Anschaffungspreis bis hin zu den Wiederbeschaffungskosten.

Die Hausratversicherung muss auch für die Kosten der Beseitigung der entstandenen Schäden aufkommen. Das wäre dann der Fall, wenn nach einem Einbruch zerstörte Schlösser durch Fachunternehmen ersetzt werden müssen. Allerdings greift hier der Schutz der Hausratversicherung nur dann, wenn die im Mietvertrag vereinbarten Kleinreparaturen auch die Schlösser umfassen. Anderenfalls sind Schäden an Schlössern bei Mietwohnungen ohnehin vom Vermieter zu tragen.

Dürfen Versicherungsleistungen auf Hartz IV angerechnet werden?

Die von der Versicherung erhaltenen Entschädigungen stellen kein anrechenbares Einkommen dar, durch welches die bezogenen Leistungen gekürzt werden könnten. Nach der Rechtsprechung (bereits Bundesverwaltungsgericht 1999 zur damaligen Sozialhilfe. AZ: 5 C 14/98) werden die Versicherungsleistungen als „Wiederherstellung einer früheren Vermögenslage“ behandelt. Damit bewirken die Leistungen der Hausratversicherung keine Einnahmen im Sinne der Regelungen des SGB II.

Wie ist die Rechtslage bei Einbrüchen mit Körperverletzungen?

Bei körperlichen Schäden kommt es bei der Möglichkeit der Anrechnung auf die Art der Kompensation der Schäden an.
Zieht ein Körperschaden nach einem Überfall eine Erwerbsminderung nach sich, wird die erhaltene Erwerbsminderungsrente natürlich als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für die Renten, die beispielsweise aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen gezahlt werden. Der dazugehörige Grundsatz lautet, dass es sich dabei um wiederkehrende Einkünfte handelt, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen.

Ausgenommen von der Anrechenbarkeit sind hier Entschädigungen, die auf der Basis des 253 BGB vom Täter gezahlt werden müssen. Rechtsgrundlage dafür ist der § 11a SGB II, welcher sagt: „Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 BGB geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

Dass die benannten Renten nicht unter die Ausnahmen nach § 11a SGB II fallen, ist darin begründet, dass sie keine Entschädigungen im Sinne des SGB II darstellen, sondern zu den Einkommensersatzleistungen zählen.