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Kein Hartz IV bei Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 11.08.2010 um 20:16 Uhr

Während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB IV. Das geht aus einem am 17.06.2010 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) hervor (Az.: L 15 AS 96/10).

Konkret ging es um einen Hartz IV Empfänger, der eine fünfwöchige Ersatzfreiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug antreten musste. Nach Verbüßung der Haft forderte der zuständige Grundsicherungsträger für die Zeit der Haft einen Teil des ausgezahlten ALG II zurück. Hiergegen ging der Hilfebedürftige nach erfolglos eingelegten Widerspruch juristisch vor.

Das LSG entschied allerdings zugunsten der Behörde. Laut Urteilsbegründung erfolge auch während der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ein “Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung”. Deswegen entfalle vom Tag der Aufnahme in die JVA an der Anspruch auf das ALG II.

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bisher 6 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Julchen am 11. August 2010 um 20:50 Uhr

    http://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzfreiheitsstrafe

    Da die ARGE weiter gezahlt hat in den 5 Wochen, das er seine Wohnung nicht verliert, ist es angemessen, das er den Teil zurückzahlt- völlig OK- soweit. Wird er sicher in Raten können.

    Die Frage bleibt allerdings, was er denn nicht bezahlt hat!! (?)

    Oft ist es ja so, das eben Mieten, Strom etc. nicht gezahlt werden- und auf Mahnbescheide nicht reagiet wird. Na ja- nehme an, er wars selber schuld. Der Artikel sagt nicht viel aus und recherchieren lohnt sich nicht für mich. Das Alter steht auch nicht bei- und der Käs’ ist sowieso gegessen.

  2. Hartmut Holz am 16. August 2010 um 17:01 Uhr

    Dieses stimmt genau. Klar, wenn jemand im Gefängnis sitzt, dann steht er ja auch dem Arbeits-
    markt nicht zur Verfügung und ist nicht vermittelbar.

    Klar, dass dann kein Hartz IV nicht mehr gezahlt werden kann. Aber muss es denn die zuständige ARGE darauf ankommen lassen.

    Es wird doch riskiert, dass der Betreffende dann seine Wohnung riskiert und somit obdachlos
    wird.

  3. Wirth Detlef am 17. August 2010 um 13:21 Uhr

    Ist klar das die Arge bei Geschlossenem Volzug nicht alles zahlt . Jedoch nur bis zu sechs Monaten lange. Bei Freigänger die am Wochenend nach haus dürfen müsste sie wohl zahlen weigert sich aber meist . Ob wohl ja die Kosten für unterkunft und verpflegung an den wochenenden bestehen.Meist sind es die Anstalten die Falsche angaben an die Arge schicken und man liegt dann im Streit mit der Arge und kann sich kaum zur wehr setzen.

  4. Lissy am 17. August 2010 um 14:22 Uhr

    Normalerweise tritt dann die Grundsicherung ein,sprich Sozialamt.

  5. PRO am 17. August 2010 um 21:08 Uhr

    Ihr Klugen!
    Wirth: er kann doch auch auch in der Anstalt bleiben, ist besser für alle, Kosten werden gespart, und die Allgemeinheit ist auch sicher am WE.
    Zur Wehr setzen, wogegen denn? Verurteilten Kriminellen sollten alle Rechte abgesprochen werden.
    Personen die nicht arbeiten wollen ebenso, denn diese stehen in der Bittschuld.

    PRO

  6. rot am 18. August 2010 um 10:50 Uhr

    Auf den Gesetzesverstoß und das Erwischtwerden will ich hier nicht näher eingehen.
    Jedoch was danach kommt: Der Mann hat eine Rechnung, dann eine Mahnung bekommen auf die er nicht reagierte. Er stellte auch keinen formlosen Teilzahlungsantrag und sparte kein Geld an. Wieder vergeht viel Zeit bis eine Ladung zum Haftantritt kommt. In dieser wird ihm noch angeboten binnen 1 Woche sich zu melden um die Ersatzfreiheitsstrafe abzuarbeiten. Falls kein Interesse an diesem Angebot besteht, muß er innerhalb bestimmter Fristen die Strafe antreten oder doch noch zahlen. Er kann auch teilweise zahlen um die Haftdauer zu verkürzen. Dies ist auch während der Haft von anderen Leuten möglich. Während der Haft wird er zum Sozialarbeiter bestellt oder bekommt ein Formular wo angegeben werden muß ob Bezug von Alg1 oder Alg2 besteht. Sozialhilfe nach SGB XII interessiert hier nicht, aber in diesem System müssen auch automatisch Änderungen angegeben werden. Dafür ist der Gefangene selbst verantwortlich. In der Regel wird dann die Wohnung bis 6 Monate weiter bezahlt (weil billiger als 1500 € für neue Ersteinrichtung) und die Krankenkasse sollte informiert werden zwecks Pause. Das ist sehr wichtig, damit nicht die 3-Monatsfrist der Weiterversicherungsberechtigung abläuft. Vorher beitragsfrei mitversicherte Kinder sind jedoch in dieser “Haftzeitpause” selbst zu bezahlen. Wie, lässt der Gesetzgeber offen.
    Im Übrigen ist selbst im offenen Strafvollzug, der üblich ist bei Geldstrafen falls keine Sucht vorliegt, ein Ausgang erst nach 4 Wochen möglich. Falls man solange auch lieb war. Wer sich trotz Ladung zum Haftantritt die Fahrkosten spart und sich wegen deshalb erlassenen Haftbefehl “fahren lässt”, bekommt erst nach 6 Wochen Ausgang.
    Der Mann hatte also viel Einfluß und Regulierungsmöglichkeiten. Als Lerneffekt wird er sicher merken, das keiner der ach so wichtigen Checker, Schwätzer und Spinner ihn in der Haftzeit ausgelöst haben. Tolle Freunde.

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