Einkommensverhältnisse: Ex-Partner hat bei unwahren oder unvollständigen Angaben keinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) ist der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt im Falle unwahrer beziehungsweise unvollständiger Angaben über tatsächlich erzielbares Einkommen zu verneinen (Az.: 9 UF 85/08).

In dem vom Gericht zu bewertenden Fall ging es um eine geschiedene Ehefrau, die im Rahmen verschiedener Gerichtsverfahren fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hatte. Ihr unterhaltsverpflichteter Ex-Mann verweigerte daraufhin die weitere Zahlung von Geschiedenenunterhalt.

Das OLG stellte fest, dass es dem Unterhaltsverpflichteten nicht mehr zumutbar sei, Unterhalt zu zahlen. Auch nach der Scheidung seien die Ex-Partner zu nachehelicher Solidarität verpflichtet. Fehlerhafte als auch unvollständige Angaben würden eben diese Solidaritätspflicht verletzen. Zudem sei die strafrechtliche Relevanz bewusst falscher Angaben zu beachten. Der Straftatbestand des (Prozess-)Betruges werde dabei erfüllt.