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Strafgefangene können einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge durchaus einen Anspruch auf das ALG II haben. Zumindest können sie dann einen dementsprechenden Anspruch gelten machen, falls sie außerhalb des Gefängnisses mindestens 15 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen könnten (Az: B 14 AS 16/08 R).
Im konkreten Fall büßte ein Mann seine Strafe in einer psychiatrischen Klinik ab. Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm Vollzugslockerungen zur Arbeitsuche und -aufnahme, jedoch fand der Häftling keine geeignete Stelle. Daraufhin beantragte er beim zuständigen Leistungsträger ALG II. Das Jobcenter verweigerte dem Häftling allerdings die staatliche Hilfe.
Das BSG urteilte jedoch zugunsten des Häftlings. Entscheidend sei, dass der Gefangene objektiv in der Lage wäre, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit in dem gesetzlich geforderten Mindestumfang von drei Stunden werktäglich nachzugehen. Allerdings müsse der Gefangene von der üblichen Regelleistung Abschläge hinnehmen, insbesondere für die ihm gestellte Verpflegung.
Klasse,
Hartz 4 Empfänger geht es im Prinzip ja eh schon wie im Knast.
Nur müssen Sie sich “jeden Monat” Gedanken machen, wie Sie ihn ohne Schulden über die Runden bringen.
Der “Hofgang” ist ähnlich wie der mit dem Hund, das einzige was nichts kostet und ein ausgleich. Wir müssen täglich überlegen was wir uns zu Essen machen, bzw. können und wieviel Wasser und Strom wir verbrauchen dürfen, im Gegensatz zu diesem Kollegen.
Diese Anstalten werden auch bald überfüllt sein, denn Hartz 4 bringt uns dort hin.
sale 47 da muss ich dir vollkommen recht geben so sieht es genau genommen aus und niemand der politiker ändert wirklich etwas und mit sozialhilfe lebst du noch besser weil die viel mehr vorteile haben es wäre besser hartz abzuschaffen