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Ungünstige Einkommensanrechnung für selbständige Hartz IV- Empfänger rechtens

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II 14.03.2008 um 05:55 Uhr
Autor: ds

Das Sozialgericht Dresden hat beschlossen, dass die Einkommensanrechnung bei Selbständigen für Leistungen nach Hartz IV nicht rechtwidrig ist. (Az.: S 5 AS 990 (08 ER). Im vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, dass bei der Ermittlung des Hartz IV- Bedarfs ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von 750 Euro angerechnet wurde. Es seien keine Werbungskosten berücksichtigt worden und deshalb sei die Berechnung rechtwidrig. Die Familie der Frau besteht aus drei Kindern und einem arbeitslosen Ehemann.

Das Gericht widersprach dieser Aussage mit der Begründung, dass das die Behörde nicht gezwungen sei, bei der Berechnung des Hartz IV Satzes und der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie dies im Steuerrecht getan wird. Gerade im Sozialrecht sei es für Selbständige nur sehr eingeschränkt möglich, Werbungskosten geltend zu machen. Demnach habe das Arbeitsamt die Höhe des Hartz Iv Satzes also richtig berechnet und die Klage wurde entsprechend abgewiesen.

Das Gericht lies allerdings offen, ob überhaupt Werbungskosten angerechnet werden dürften, wenn ein Selbständiger Leistungen nach Hartz IV beantragt und wenn, bis zu welcher Höhe dies möglich ist.


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2 Kommentare zu 'Ungünstige Einkommensanrechnung für selbständige Hartz IV- Empfänger rechtens'

Kommentare als RSS oder TrackBack von 'Ungünstige Einkommensanrechnung für selbständige Hartz IV- Empfänger rechtens'.

  1. nataly

    am 06.04.2008 um 16:23 Uhr

    Aus dem Aktenzeichen ist zu ersehen, dass es sich um eine Entscheidung eines Sozialgerichts handeln musss, nicht die Entscheidung eines Landgerichts.

  2. pr

    am 06.04.2008 um 16:25 Uhr

    Vielen Dank für den Hinweis, der Fehler ist nun korrigiert!

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