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Unterhaltsregress: BGH billigt Zwangshaft zur Auskunftserzwingung

Nachricht zum Thema Unterhaltsrecht vom 14.08.2008 um 13:09 Uhr (Autor: pr)
VGW 382

Ein vermeintlicher Vater hatte jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt, dass wie nun festgestellt wurde nicht sein leibliches Kind ist. Um den tatsächlichen Vater für die bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Regress zu nehmen, verlangt er von der Kindesmutter die Nennung des Namens des Kindesvaters, was diese bisher verweigert.

Der Bundesgerichtshof befasste sich in seinem Beschluss vom 03.07.2008 (I ZB 87/06) mit der Frage, ob Zwangshaft ein angemessenes Mittel sei, die Mutter zur Nennung des Namens zu bewegen. Die Vorinstanzen hatten keine Haft angeordnet. Das LG Jena beließ es bei der Anordnung eines Zwangsgeldes, das OLG Jena lehnt eine Haftanordnung mit dem Argument ab, das Recht der Mutter keine intimen Angaben machen zu müssen, gehe dem Vermögensinteresse des Vaters vor.
Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Vielmehr stellten die Bundesrichter fest, dass das Interesse des „Vaters“ höher zu bewerten sei als die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Mutter, denn diese habe die bestehende Lage durch ihr Schweigen verursacht. Sofern die weiteren Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangshaft vorlägen sie diese auch nicht generell unverhältnismäßig, da die Kindesmutter diese jederzeit abwenden könne.

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2 Antworten zu “Unterhaltsregress: BGH billigt Zwangshaft zur Auskunftserzwingung”
  1. am 22.08.2008 um 16:01 Uhr

    ich finde das richtig das das BGH endlich mal duch greift und auch den nicht vätern mal recht gibt das der richtige auch zahlen kann. Denn es mus auch denn untreuen frauen so das handwerk gelegt werden. Ich selber kenne drehn fraun die es so gemacht haben und die nicht väter zahlten. Der sparß ist nur duch zufall auf geflogen.

  2. rene´

    am 22.09.2008 um 17:26 Uhr

    es wäre nur gerecht wenn nach der Geburt ein Vaterschaftstest pflicht wäre, dann würden Treue und Pflicht wieder ein Moralbegriff

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