Bestehender Unterhaltsanspruch verhindert Gewährung von Prozesskostenhilfe

Das Saarländischen Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass eine getrenntlebende Ehefrau keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, obwohl ihr Ehemann den geschuldeten Unterhalt nicht zahlt (Az.: 9 WF 11/09).

Im konkreten Fall versuchte sich eine getrenntlebende Frau gegen das Vorgehen des Familiengerichts Merzig zu wehren, welches ihr zwar für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, jedoch auch eine ratenweise Rückzahlung angeordnet hatte. Die Ehefrau argumentierte dahin gehend, dass ihr Ex- Mann seinen gerichtlich festgestellten Unterhaltszahlungen nicht nachkomme, womit sie eben über kein eigenes Einkommen verfüge, aus dem sie die monatlichen Rückzahlungsraten bestreiten könne.

Die Richter schlossen sich der Argumentation der Frau jedoch nicht an. Zur Begründung führten sie aus, dass schließlich in einem solchen Fall die Unterhaltspflicht des Mannes rechtskräftig festgestellt wurde, weshalb die Ehefrau rechtlich betrachtet durchaus ein eigenes Einkommen habe.

Ferner erklärte das Gericht, dass im vorliegenden Sachverhalt die Gewährung von Prozesskostenhilfe lediglich als letztes Mittel in Betracht komme. Vielmehr sei es Aufgabe der Ehefrau, den gerichtlich festgestellten Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Ex-Partner zwangsweise durchzusetzen.