Maklergebühren sind nicht in jedem Fall erstattungsfähig

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem am heutigen Freitag veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein ALG II Bezieher die Maklergebühren bei einem Hausverkauf selbst zahlen muss (Az.: L 19 AS 61/08).

Im konkreten Fall bewohnte ein Hartz IV Empfänger ein Eigenheim von etwa 170 m² Wohnfläche mit einem Schätzwert von 280.000 Euro. Da die zuständige Arge die hohen laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte, verkaufte er das Haus mit Hilfe eines Maklers.

Die angefallene Maklerprovision in Höhe von rund 4.000 Euro müsste seiner Meinung nach von der Arge übernommen werden, weil der Hausverkauf innerhalb der von der Behörde gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten nur mit Unterstützung eines Maklers möglich gewesen sei. Zudem stehe der Verkauf des zunächst bewohnten Eigenheims in untrennbarem Zusammenhang mit der Beschaffung sozialrechtlich angemessenen Wohnraums, zu der er aufgefordert worden sei.

Das Gericht urteilte nunmehr, dass der Hartz IV Bezieher im vorgelegten Fall keinen Ersatz der Maklergebühren verlangen kann. Die Arge müsste nur Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen. Eine Maklerprovision für einen Hausverkauf hingegen lasse sich weder dem Begriff des Umzugs selbst zuordnen, noch sei sie mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden.

Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das LSG hat wegen der Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.