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Einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) zufolge darf die staatliche Abwrackprämie bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: L 6 AS 515/09 B ER).
Im Streitfall kaufte eine Hartz IV Empfängerin mithilfe der staatlichen Abwrackprämie einen rund 11.000 Euro teuren Neuwagen. Der zuständige Leistungsträger kürzte der Frau daraufhin für sechs Monate das ALG II.
Das LSG entschied nunmehr, dass es sich bei der Abwrackprämie um eine zweckbestimmte Einnahme gehandelt hätte. Infolge dessen dürfe der gekaufte Neuwagen im Rahmen der Berechnung der Transferleistung nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Der Beschluss des Gerichts ist übrigens unanfechtbar.
Ist das nicht eine gute Nachricht? Was haben die Hartz IV Empfänger noch davon? Die Abwrackprämie gibt es doch nicht mehr oder hab ich was überlesen?
helli
die Frau kriegt ihr Geld zurück, dass sie ihr einbehalten haben. Das freut mich für sie.
Ich finde das Urteil auch Prima. Leider gilt es ja nicht für alle Bundesländer.
Soweit ich weiss, gibts die Abwrackprämie auch nicht mehr- und so viele haben auch nicht die höheren Ersparnisse. Da ich kein Auto habe, habe ich da gar nicht so hinterfragt.
Für die kleinen Autowerkstätten und die Gebrauchtwarenhändler war die Prämie eine Katastrophe.
Ich frage mich hier grade nur, wie kann sich eine oder ein Hartz IV Empfänger ein Neuwagen leisten?
boarrrrrrrrr
indem dass es sehr wohl auch H4 Empfänger gibt die sich noch was sparen konnten- und somit einen Freibetrag haben.
Alles klar?
Es ist erschreckend wenn hier von Leuten die nicht einmal das Rubrum eines Urteils lesen und substantiiert interpretieren können reiner Populismus betrieben wird.
Es handelt sich hier eindeutig um eine Entscheidung des ER und somit nicht um ein präjudizierendes Urteil zumal nur das BSG so etwas beschließen kann.
Also überlassen Sie solche Dinge denen die auch etwas davon verstehen.
Es ergibt sich doch schon allein aus der feuderalen Struktur der Judikative, das ein LSG nicht für alle Bundesländer beschließen kann.
Außerdem ist in der Hauptsache doch noch gar keine Entscheidung gefallen, was die reale Rückzahlung der Empfängerin betrifft.
mfg
was weiterhin zu bemängeln wäre. das BSG hat in einem Grundsatz beschlossen, das die Kaufpreisgrenze 7500 € zu sein hat und lediglich für berufstätige Behinderte eine Zusatzausstattung aufweisen darf die 2100 € beträgt. es hat sich hier um eine einmalige Sache über 9600 € gehandelt. Mit Sicherheit und vollkommen zu Recht wird die Behörde als Beschwerdeführerin in dem Hauptsacheverfahren obsiegen.
mfg
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
http://www.anwalt24.de/fachartikel/abwrackpraemie-findet-keine-anrechnung-auf-leistungen-nach-dem-sgb-ii-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende
Und hier noch ein Artikel zum Thema
http://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsnews/abwrackpraemie-mindert-hartz-iv-leistungen-nicht_004069.html