www.sozialleistungen.info

Jetzt kostenlos anfordern und wöchentlich die aktuellsten News bequem per E-Mail erhalten [mehr erfahren]

LSG Darmstadt: Abwrackprämie darf nicht angerechnet werden

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 16.02.2010 um 20:10 Uhr

Einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) zufolge darf die staatliche Abwrackprämie bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: L 6 AS 515/09 B ER).

Im Streitfall kaufte eine Hartz IV Empfängerin mithilfe der staatlichen Abwrackprämie einen rund 11.000 Euro teuren Neuwagen. Der zuständige Leistungsträger kürzte der Frau daraufhin für sechs Monate das ALG II.

Das LSG entschied nunmehr, dass es sich bei der Abwrackprämie um eine zweckbestimmte Einnahme gehandelt hätte. Infolge dessen dürfe der gekaufte Neuwagen im Rahmen der Berechnung der Transferleistung nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Der Beschluss des Gerichts ist übrigens unanfechtbar.

diese Nachricht jetzt Freunden empfehlen
bisher 8 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. helli am 17. Februar 2010 um 10:29 Uhr

    Ist das nicht eine gute Nachricht? Was haben die Hartz IV Empfänger noch davon? Die Abwrackprämie gibt es doch nicht mehr oder hab ich was überlesen?

  2. Julchen am 17. Februar 2010 um 15:29 Uhr

    helli
    die Frau kriegt ihr Geld zurück, dass sie ihr einbehalten haben. Das freut mich für sie.

    Ich finde das Urteil auch Prima. Leider gilt es ja nicht für alle Bundesländer.

    Soweit ich weiss, gibts die Abwrackprämie auch nicht mehr- und so viele haben auch nicht die höheren Ersparnisse. Da ich kein Auto habe, habe ich da gar nicht so hinterfragt.

    Für die kleinen Autowerkstätten und die Gebrauchtwarenhändler war die Prämie eine Katastrophe.

  3. Sprotti am 17. Februar 2010 um 17:11 Uhr

    Ich frage mich hier grade nur, wie kann sich eine oder ein Hartz IV Empfänger ein Neuwagen leisten?

  4. Julchen am 17. Februar 2010 um 17:20 Uhr

    boarrrrrrrrr
    indem dass es sehr wohl auch H4 Empfänger gibt die sich noch was sparen konnten- und somit einen Freibetrag haben.

    Alles klar?

  5. majestix am 18. Februar 2010 um 13:32 Uhr

    Es ist erschreckend wenn hier von Leuten die nicht einmal das Rubrum eines Urteils lesen und substantiiert interpretieren können reiner Populismus betrieben wird.

    Es handelt sich hier eindeutig um eine Entscheidung des ER und somit nicht um ein präjudizierendes Urteil zumal nur das BSG so etwas beschließen kann.

    Also überlassen Sie solche Dinge denen die auch etwas davon verstehen.

    Es ergibt sich doch schon allein aus der feuderalen Struktur der Judikative, das ein LSG nicht für alle Bundesländer beschließen kann.

    Außerdem ist in der Hauptsache doch noch gar keine Entscheidung gefallen, was die reale Rückzahlung der Empfängerin betrifft.

    mfg

  6. majestix am 18. Februar 2010 um 13:42 Uhr

    was weiterhin zu bemängeln wäre. das BSG hat in einem Grundsatz beschlossen, das die Kaufpreisgrenze 7500 € zu sein hat und lediglich für berufstätige Behinderte eine Zusatzausstattung aufweisen darf die 2100 € beträgt. es hat sich hier um eine einmalige Sache über 9600 € gehandelt. Mit Sicherheit und vollkommen zu Recht wird die Behörde als Beschwerdeführerin in dem Hauptsacheverfahren obsiegen.
    mfg

eigenen Kommentar hinterlassen


» eigene Webseite angeben?

» eigenes Facebook-Profil angeben? (Vanity-Name oder Profil-ID)

VGW 1879
meistgelesene News
meistkommentierte News
Interesse an...
jetzt eigenen Kommentar abgeben