Schulbedarfspaket: Voraussetzung für den Anspruch ist die Hilfedürftigkeit des Kindes

Aus einer Antwort Der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke geht hervor, dass die zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro (Schulbedarfspaket) den Kindern selbst und nicht deren Eltern gewährt wird.

Damit ist klargestellt, dass für den Anspruch auf die 100 Euro bereits die Hilfebedürftigkeit des Kindes genügt. Nicht erforderlich ist dementsprechend, dass die Eltern Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen.

Die Bundesregierung machte in ihrem Antwortschreiben an die Linksfraktion jedoch auch deutlich, dass für Leistungsempfänger der Grundsicherung der Anspruch auf das Schulbedarfspaket zu verneinen ist.

Nachtrag: Das Schulbedarfspaket wurde nun unter dem Namen “Schulstarterpaket” beschlossen. Der Kreis der Leistungsberechtigten wurde dabei deutlich erweitert. Näheres erfahren Sie im Artikel zum Schulstarterpaket.