Hartz IV: verschwiegener Bausparvertrag begründet Rückzahlungspflicht

Laut einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) zieht das Verschweigen eines Bauspar-Guthabens die komplette Rückzahlung der Hartz IV Leistungen nach sich (Az.: L 12 AS 4994/10).

Im verhandelten Fall forderte der Leistungsträger die Rückzahlung der aller bewilligten Hartz IV Leistungen, weil der Hilfebedürftige ein Bauspar-Guthaben in Höhe von rund 7.200 Euro verschwiegen hatte. Hiergegen setzte sich der Betroffene zur Wehr, hatte allerdings vor dem LSG keinen Erfolg.

Die Sozialrichter stellten klar, dass die Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren, da ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufgrund des Bausparvermögens eigentlich nicht bestanden habe. Der Mann könne sich zudem nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil die Bescheide auf Angaben basierten, die er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Folglich sei deren Rücknahme rechtens gewesen.