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Urteil: Erbschaft beeinflusst Kindergeld nicht
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 17.11.2011 um 16:05 Uhr
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 04.08.2011 entschieden, dass es sich bei Erbschaften um keine kindergeldschädlichen Bezüge handelt, welche zur Überschreitung des bei 8.004 Euro liegenden Grundfreibetrags führen könnten (Az.: III R 22/10).
Konkret ging es um einen Vater zweier Söhne, dem die Familienkasse das Kindergeld verweigerte. Zur Begründung gab die Behörde an, dass die Kinder den jeweiligen Grundfreibetrag in Höhe von 8004 Euro überschritten hätten. Tatsächlich verfügten die Söhne über ein sechsstelliges Vermögen, welches ihnen von ihrer verstorbenen Mutter vererbt worden war.
Der BFH stellte nunmehr klar, dass Erbschaften eben nicht zu den kindergeldschädlichen Bezügen zählen, da sie von einem grundsätzlich kindergeldberechtigten und unterhaltsverpflichteten Elternteil stammen würden. Schließlich handele es sich bei freiwilligen Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder wie etwa Schenkungen auch nicht um kindergeldschädliche Bezüge. Dasselbe habe für Zuwendungen von Todes wegen zu gelten.
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Oh, war noch gar kein Besserwisser oder Neider da!
Ich finde das Urteil gut, schließlich wird das Kindergeld sofort im laufenden Monat gebraucht. So ein Erbe ist bei minderjährigen Kindern doch sowieso erst mal nicht zugänglich. Zumindest würde ich es bei meinen Kindern so regeln, daß die an ihr Geld-Erbe erst volljährig selbst verwalten dürfen. Und die bis dahin betraute Person hat für Erhalt / Wachstum und nicht für Schwund zu sorgen. Wobei ich derzeit kein Geld vererben wollen würde. Das frisst die Inflation auf.
Das Handgeld interessiert nicht.
Ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen über 8004€ ist kindergeldschädlich, da in diesem Fall mit den dann erworbenen Ansprüchen auf ALG 1, Krankengeld und Rente zuviel Speck angesetzt wurde. Darum gibts kein Kindergeld mehr.
Dafür gibts dann den Kinderfreibetrag. Entweder gibts Kindergeld oder man zahlt weniger Steuern.
Hier gehts allerdings um ein Erbe und das ist kein regelmäßiges Einkommen!
Deine Begründung,”" kein Regelmäßiges Einkommen” hat hier überhaupt keine Relevans und Bedeutung, den Harz 4 Empfängern werden Steuerrückerstattungen auch angerechnet, und dies sind auch keine Regelmäßigen Bezüge. Wenn du aber gearbeitet hast und dann in Harz bist und eine Rückzahlung bekommst, wird diese dir angerechnet
ist okay. Nur die zinsen daraus wenn man die erbschaft anlegt zählen wohl ab dann als regelmässigessiges Einkommen, wie die anderen zinsen auch. (?)
ich bin kein Experte, aber es gibt einen -Freibetrag, ich glaube 50 Euro, und den Rest bekommst du vermutlich dann angerechnet, es sei den die Zinsen werden wir bei Schatzbriefen kumuliert und erst im Jahr der Auszahlung ausgeschüttet