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Anspruch auf Lagerraum bei beengter Wohnsituation

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 17.12.2008 um 22:34 Uhr (Autor: pr)
VGW 528

Das Bundessozialgericht billigt mit Urteil vom 16.12.2008 ALG II Empfängern zu, in bestimmten Fällen Anrecht auf einen vom Staat bezahlten Lagerraum zu haben (Az.: B 4 AS 1/08 R).

Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Hartz IV Empfänger, der ein Zimmer in einem Obdachlosenheim bewohnt und zusätzlich hierzu eine Scheune angemietet hat. Der 54-Jährige argumentierte, dass die Kosten für die Scheune in Höhe von knapp 77 EUR im Monat und sein 19 Quadratmeter großes Wohnheimzimmer noch immer unter den Regelkosten für eine Wohnung liegen würden. Die Stadt Schwabach wollte hingegen die Miete für die Scheune nicht übernehmen, weil diese kein Wohnraum sei.

Aufgrund dieses Sachverhalts haben die Richter den im Gesetz genutzten Begriff der Unterkunft genauer definiert. Die obersten Sozialrichter urteilten diesbezüglich, dass eine Unterkunft nicht nur Wohnraum sei, sondern alles umfasse, was für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig sei. Ist der Wohnraum wie im vorliegenden Fall sehr beengt, müssten die Behörden infolgedessen für eine gewisse Zeit auch einen Lagerraum bezahlen.

Das Gericht wies jedoch auch darauf hin, dass ein Auto, Antiquitäten oder die Ergebnisse einer Sammelleidenschaft kein “geschütztes Vermögen” seien, sondern verkauft werden könnten, bevor man Steuergelder in Anspruch nehme. “Es ist ein Unterschied, ob ein Arbeitsloser in der Scheune seine Möbel oder seine gesammelten Bierdeckel oder Micky-Maus-Hefte lagert”, erklärte der Vorsitzende Richter.

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2 Antworten zu “Anspruch auf Lagerraum bei beengter Wohnsituation”
  1. Dani

    am 28.01.2009 um 08:14 Uhr

    Sorry ich weiß ja man soll sich nicht beschweren aber warum bekommen berliner bei 8 personen nur ein anspruch das die miete nur 851 euro warm seinen darf aber wenn ich nach z.B. nrw oder so ziehe bekommt eine familie mit 4 kindern und 1 Erw. 951 euro als vorraussetztung für eine wohnung das ist doch ungerecht.

  2. Gast

    am 01.08.2009 um 12:42 Uhr

    Hallo Dani,
    die Bedingungen für die Anmietung einer Hartz-IV geeigneten Wohnung sind nicht von Bundesland zu Bundesland verschieden, sondern von kreisfreier Stadt zu kreisfreier Stadt bzw. Landkreis zu Landkreis. Die Höhe der Kaltmiete zzgl. der warmen und kalten Betriebkosten orientiert sich an der ortüblichen Miete und evtl. noch an der Verfügbarkeit der versch. Wohnungsgrößen.

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