Kindergeldanspruch: Etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den eigenen Ehemann nicht relevant

Das Finanzgericht Münster (FG) hat am 30.11.2012 entschieden, dass Kindergeld für volljährige verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags ab 2012 unabhängig vom Einkommen des Ehegatten zu gewähren ist.

Im unter dem Aktenzeichen 4 K 1569/12 KG verhandelten Streitfall ging es um eine volljährige verheiratete Frau. Da sie noch in der erstmaligen Berufsausbildung war, machte ihre Mutter zum Januar 2012 einen Anspruch auf Kindergeld geltend. Die zuständige Familienkasse verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass vorrangig der Ehemann der Tochter für deren Unterhalt verantwortlich sei und in diesem Zusammenhang gerade kein Nachweis vorliege, dass seine Einkünfte diesbezüglich nicht genügen würden. Die gegen die Behördenentscheidung gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht allerdings Erfolg.

So komme es aufgrund einer Gesetzesänderung ab 2012 überhaupt nicht mehr auf die eigenen Einkünfte des Kindes an, weshalb auch ein möglicherweise bestehender Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Darüber hinaus seien die Einkünfte des Ehegatten gleichfalls vor dem Hintergrund des Fehlens einer „typischen Unterhaltssituation“ nicht relevant. Schließlich habe der Bundesfinanzhof (BFH) jenes ungeschriebene Tatbestandsmerkmal mittlerweile aufgegeben.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, da die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wurde.