Das Sozialgericht Heilbronn (SG) urteilte am 14.12.2015, dass einer ALG II Bezieherin auch nach dem behördlichen Verweis auf eine "angemessene Kaltmiete" die kompletten Unterkunfstkosten zustehen.
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat am 28.01.2016 entschieden, dass die Aufbewahrung einer Kopie des Mietvertrags in der Leistungsakte mit der Rechtsordnung vereinbar ist und folglich kein Löschungsanspruch besteht.
Das Sozialgericht Mainz (SG) stellte mit einer am 17.03.2016 ergangenen Entscheidung klar, dass das Jobcenter gegebenenfalls für die Möbeleinlagerungskosten eines Wohnungslosen aufkommen muss (Az.: S 15 AS 708/14).
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