Angemessene Wohnungsgrößen gelten auch in Ballungsräumen

Empfängern von Leistungen nach dem SGB II steht auch in Ballungsräumen die Übernahme der Kosten für eine angemessen Wohnung zu.
Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 30/08 R) am vergangenen Donnerstag.

Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Träger einem in München alleinlebenden Leistungsempfänger lediglich eine Wohnungsgröße von 45m² statt der ansonsten in Bayern als angemessen angesehenen 50m² zugestanden. Als Grund für die ortsabhängige Absenkung der Wohnungsgröße führte der zuständige Träger die deutlich erhöhten Mietpreise an.

Nach Ansicht des Gerichts müssen sich die als angemessenen anzusehenden Wohnungsgrößen an den landesrechtlichen Obergrenzen für die Förderung von Wohnungsbau orientieren. Der Grundsicherungsträger sei auch dann nicht zur Absenkung der als angemessen angesehenen Wohnungsgrößen berechtigt, wenn oftmals Alleinstehende mit durchschnittlichem Einkommen ähnlich große Wohnungen bewohnten.