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Grundsätzlich kein Anspruch auf Kabelfernsehen bei Hartz IV

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 21.02.2009 um 13:58 Uhr

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (Az.: B 4 AS 48/08 R) besteht beim Bezug von ALG II in der Regel kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kabelfernsehen.

Die Kosten für den Empfang von Kabelfernsehen sehen die Richter zwar als grundsätzlich erstattungsfähig an, allerdings muss eine Kostenübernahme nur dann erfolgen, wenn die anfallenden Kosten laut Mietvertrag vom Mieter zu tragen sind.

Wenn der Mieter jedoch aus freien Stücken Kabelfernsehen bezieht, obwohl beispielsweise eine Hausantenne oder andere Möglichkeiten zum Fernsehempfang vorhanden sind, besteht für den zuständigen Träger keine Pflicht zur Kostenübernahme.

Das Bundessozialgericht sieht in dieser Praxis darüber hinaus auch keine Beeinträchtigung der Informationsfreiheit aus Art. 5 I GG. Vielmehr folgt es mit der Entscheidung der bisherigen ständigen Rechtsprechung.

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bisher 9 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Chris Melzer am 21. Februar 2009 um 15:18 Uhr

    Das Gegenteil ist richtig. Hartz-IV-Empfänger haben sehr wohl einen Anspruch auf Kabelfernsehen. Im vorliegenden fall aber hatte eine Pforzheimerin bereits Fernsehen über eine Gemeinschaftsantenne, deren Kosten von der Öffentlichen Hand übernommen wurden. Sie wollte trotzdem noch Kabelfernsehen und das vom Jobcenter bezahlen lassen. Erst da haben Arbeitsbehörde, erste, zweite und dritte Instanz das Ansinnen abgelehnt.

  2. Wilhelm Döring am 23. Februar 2009 um 11:23 Uhr

    Wir haben eine Kabel einrichtung im Haus
    die von einer Firma mit einverstendnis des Vermieters im Haus instaliert wurde.
    Über diese Firma emfangen wir Kabel und müssen auch
    den beitrag von 63 Euro alle drei Monate zahlen.
    gilt da auch das das Amt die Kosten übernehmen muß.
    Danke

  3. Albert am 24. Februar 2009 um 15:14 Uhr

    Ich habe Kabel TV über Telecolumbus in Zwickau. Ich wollte mir diese Kosten ersparen und habe eine kleine Sat-Schüssel mit Saugfuss angebracht. Ich konnte darauf warten das der Vermieter die GGZ mir ein Schreiben zukommen lies mit den Inhalt meine Sat Schüssel sofort zu entfernen. Ich darf weder eine andere Anntenne noch sonst was anbringen. Muss das Amt hierbei die Kosten übernehmen wenn ja , wie kommt mann da ran.

  4. Clara Fall am 24. Februar 2009 um 22:20 Uhr

    albert:
    ich hatte mal ein ähnliches problem und mir wurde vom vermieter verboten eine sat-schüssel anzubringen.
    jemand der das auch schon durch hatte sagte mir dann freundlicher weise, dass man tatsächlich keine sat-schüssel anbringen darf, wenn der vermieter dies nicht wünscht, sehr wohl aber aufstellen dürfe.
    der unterschied sei, das man beim anbringen am haus befestigt, beim aufstellen benutzt man z.b. den fußboden des baklons.

    für die rechtliche richtigkeit übernehme ich allerdings keine garantie.

    andererseits denk ich das es auch nicht sein darf, dass der vermieter, dem vermieter indirekt den kabelanbieter vorschreibt, also einer bestimmten firma, verträge zuspielt, wo der endkunde nicht selber bestimmen kann wer ihn bedient.

  5. Clara Fall am 24. Februar 2009 um 22:22 Uhr

    zu kommentar 4
    “dass der vermieter, dem mieter”

    sollte es natürlich heißen

  6. Marina am 24. Februar 2009 um 23:05 Uhr

    also das würde mich jetzt auch mal interessieren, ob diese Kosten wirklich vom Amt übernommen werden müssen.
    Bei mir im Haus ist auch Anschluß vorhanden, welchen ich aber aus Kostengründen nicht nutzen möchte. Im Mietvertrag steht es leider auch nicht drin bei mir. Deshalb habe ich auf dem Balkon auch eine Schüssel aufgestellt, die aber nicht fest installiert ist.
    Habe auch öfters Ärger deshalb mit dem Vermieter.
    Das Problem ist nur, das unser Haus unter Denkmalschutz steht und ich deshalb die Schüssel eigentlich entfernen müßte.
    Habs auch schon mit DVB-T versucht, aber da ich im Erdgeschoß wohne ist der Empfang nur dürftig.
    Bitte mal antworten wenn einer genau bescheid weiß ob die Kosten übernommen werden müssen.

  7. Claudia1 am 12. Juli 2009 um 21:43 Uhr

    Hallo zusammen…
    dem ist NICHT so !!!
    Zitat:
    ” Ist in einer Wohnanlage/ Haus keine Gemeinschaftsantenne vorhanden, auf die ein Mieter sein Fernsehen empfangen kann, so muss die Arge den teureren Kabelanschluss bewilligen / bezahlen.”
    Zitat ende.
    Was ist das für ein Land, wo man sich um solchen Mist streiten muss, wo es weit wichtigere Sachen gibt??
    Man denke nur an die Grundsicherung, die nicht einmal das nötigste abdeckt, wie Kleidung für die Menschen, eine Gesunde Ernährung , anstatt ” Dosenfraß” ???
    Aber die ist leider am Preiswertesten, und da wundern sich Leute warum unsere Kinder immer Fetter werden??
    Nicht, weil sie zuviel Geld haben, sondern Gesunde Nahrung Unerschwinglich ist, aber Dosenfraß so Billig!!!!

  8. tiger am 29. Oktober 2010 um 08:43 Uhr

    Auf dem Haus, in dem ich wohne ist keine Gemeinschaftsantenne vorhanden. Ich kann also nur fernsehen, wenn ich einen Kabelfernsehenvertrag abschließe. Die ARGE bewilligt mir das jedoch nicht. Die sind der Meinung, daß ich die Gebühren selbst bezahlen muß.

    • 40blueangel am 27. Januar 2011 um 21:06 Uhr

      Hallo tiger,
      ich habe die gleiche Situation. Habe keine Gemeinschaftsantenne, musste dafür aber über einen vorgegebenen Kabelanbieter des Vermieters einen Vertrag abschließen. Sonst hätte ich nie TV gucken können.
      Im Mietvertrag muss ausdrücklich geschrieben stehen, dass der Mieter selbst für das Zustandekommen eines Kabelvertrages verantwortlich ist und ihn zu kündigen hat, wenn er die Wohnung kündigt.
      Unser Sozialamt und auch das Jobcenter übernehmen NUR in diesem Fall die Kosten.
      Hast du keinen Vermerk im Mietvertrag, solltest du deinen Vermieter darauf ansprechen. Vielleicht nimmt er den Passus noch dazu. Dann kannst du das auf jeden Fall beim Jobcenter geltend machen.
      Streuben sie sich wieder, einfach Widerspruch einlegen.

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