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SG Gießen: Vor Hartz IV Kürzung muss Abmahnung erfolgen

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 21.12.2008 um 02:18 Uhr

Das Sozialgericht Gießen entschied in einem Eilverfahren, dass Hartz IV Empfänger abgemahnt werden müssen, bevor ihnen ALG II Leistungen gekürzt werden können (Az. S 27 AS 1387/08 ER).

Das Gericht urteilte zugunsten eines 54 Jahre alten Arbeitslosen. Dessen zuständige Arge hatte die Regelleistung des Mannes um 30 Prozent für drei Monate gekürzt.

Zur Begründung brachte die Arge hervor, der Mann habe mit seinen Verhaltensweisen Anlass für den Abbruch einer Maßnahme bei einem privaten Bildungsträger gegeben. Der 54-jährige sei anmaßend und unhöflich gewesen und habe sich zudem dahingehend geäußert, noch nie so viel Inkompetenz gesehen zu haben. Auf Grund dessen sei eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich gewesen und die Maßnahme habe beendet werden müssen.

Das Sozialgericht entschied nunmehr, dass die Kürzung aufgrund einer fehlenden Abmahnung rückgängig zu machen sei. Werde eine Sanktion darauf gestützt, dass der Teilnehmer einer Maßnahme selbst den Anlass für den Abbruch gegeben habe, müsse dieser zuvor eindeutig auf diese mögliche Folge seines Verhaltens hingewiesen werden. Eine derartige Abmahnung sei lediglich entbehrlich, falls der Teilnehmer schwere Beleidigungen ausgesprochen habe.

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bisher 6 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. tom am 1. Juli 2009 um 07:56 Uhr

    Hallo.

    wie kann es sein, das das Sozialamt einer 27 jährigen Frau in Wiesbaden den Regelsatz – den sie nicht einmal komplett auf einmal erhält sondern in 2 Teilzahlungen – wegen angeblicher Nichteinhaltung eines Termin bei der KomAV – eine Sanktion von 30 % bekommt.
    Mittlerweile hat die Frau schon eine Sanktion von 60 % und muß die nächsten 3 Monate mit gerade mal 144 € auskommen. Die Sachbeabeiterin die den Termin ausmachte rief die Hilfebedürftige junge Frau an und sagte am Handy telefonisch den Termin ab, weil sie einen wichtigen Aussentermin hätte und verschob den Termin um zweieinhalb Stunden. Daraufhin ging die junge Frau auch auf’s Amt und stellte fest, das die Sachbearbeiterin nicht anwesend war. Wie kann dann das Amt eine Sanktion 2 Wochen später via Post rausschicken?
    Ausserdem ist es für mich nicht nachvollziehbar, das das Amt keine Regelsatzleistungen bewilligt, nur weil die Bankcard für ein neu eröffnetes Konto noch nicht via Post von der Bank geschickt wurde. Die schriftliche Bestätigung über eine Kontoeröffnung mit der Bankverbindung war vorhanden und trotzdem weigert sich das Amt wegen nicht vorhandener Bankcard das Geld zu überweisen. Wie verhält sich sowas ?

    Vielleicht weiß jemand Rat.

    Danke

    mfg
    tom

  2. dani am 1. September 2009 um 06:11 Uhr

    ein bekannter hat vor 1,5 monaten eine einmal zahlung an urlaubsgeld bekommen und nun verlangt das amt für den zeitraum alg2 von seiner frau zurück ist das überhaupt rechtens????

  3. Klaus am 2. September 2009 um 17:43 Uhr

    Hallo Dani,

    Urlaubsgeld ist eine Einnahme und wird mit dem ALG2 verrechnet. Das ist nun mal so. Leider.

    Wie sieht es aber aus, wenn wärend des Zeitraums einer Nicht-ALG2-Zahlung wegen zu viel Einnahmen, z.B. Urlaubsgeld, die Steuerrückerstattung kommt?

    Klaus
    60635528078B@messagebeamer.de

  4. Baghira_GR am 13. Februar 2010 um 23:08 Uhr

    Klaus zu Steuerrückerstattung

    Auch hier wertet die Arge dies als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II. Höchst umstritten ist jedoch, ob dieses Einkommen auf einen Monat anzurechnen sei, oder, wie ja auch die Einkommenssteuervorabzüge erfolgten, auf 12 Monate zu verteilen sind und damit weitestgehend unter den 100 Euro-Freibetrag fallen, auch wäre die Frage zu stellen, ob es sich hier nicht um “zweckbestimmte Einnahmen” im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II fallen, die nicht anzurechnen sind. Schlesslich und endlich handelt es sich ja um einen Ausgleich (gem. EkSt der “Lohnsteuerjahresausgleich”). Ich würde es im Falle der Anrechnung als Einkommen auf jeden Fall auf einen Widerspruch und Klage ankommen lassen.

    Gerhard Roloff

  5. Baghira_GR am 13. Februar 2010 um 23:28 Uhr

    Vor Hartz IV Kürzung muss Abmahnung erfolgen…

    Nicht nur eine Abmahnung, sondern grundsätzlich auch vorher ein Bescheid dazu im Sinne des § 31 SGB II,
    _______________________________________________
    Zitat:
    SGB X § 31 Begriff des Verwaltungsaktes
    Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine
    Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf
    unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der
    sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet
    oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit
    betrifft.
    ______________________________________________
    Auch muss diesem Bescheid zur Sanktion im Sinne des § 31 SGB II eine umfassende sachliche und rechtliche Begründung beigefügt sein, Zitat:
    SGB X § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
    (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter
    Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen
    tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
    haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen
    lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
    _______________________________________________
    Grundsätzlich muss auch vor Verhängung einer Sanktion im Rahmen des “pflichtgemässen Ermessens und im Rahmen der Angemessenheit…” vorab eine Anhörung des/der Betroffenen erfolgen, Zitat:
    SGB X § 24 Anhörung Beteiligter
    (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem
    Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

    Eine Kürzung um 30 % allein bei der erstmaligen oder einmaligen Versäumnis eines Termins würde ausdrücklich dem Stufenverfahren aus § 31 SGB II – Sanktionen – widersprechen, Zitat: § 31 Abs. 2 SGB II
    (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
    _______________________________________________
    Wohl eindeutig, oder?
    Also: Erst Belehrung, dann Absenkugn um max. 10%

    Jeder andere Verfahrensweise würde ich mit Widerspruch und Klage, im Wiederholungsfall mit Strafantrag wegen Rechtsbeugung, Zitat:
    StGB § 339 Rechtsbeugung
    Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der
    Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
    einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
    fünf Jahren bestraft.
    ———————————————————————————-
    Und Beugung des Rechtes wäre es eben auch in einem solchen Fall

    Gerhard Roloff

  6. Baghira_GR am 13. Februar 2010 um 23:41 Uhr

    tom am 01.07.2009 um 07:56 Uhr, Kontoeröffnung und Bankcard:

    Hallo Tom, diese Entscheidung der Verweigerung der Leistung ist wohl mehr als unzulässig, da es eben auch Konten gibt, bei denen keine BankCard (EC-Karte) ausgegeben wird. Die Behörde muss diese Entscheidung auf jeden Fall sachlich und rechtlich begründen (siehe meine Anmerkungen zu §§ 31, 35 SGB X weiter oben). Sollte sie deis nicht tun, Eilantrag auf einstweilige Anordnung auf Leistungen gem. § 20 SGB II zum zuständigen Sozialgericht.

    Gerhard Roloff

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