Hartz IV: Gericht bewertet die Auskunftverpflichtung Dritter im Zweifel höher als deren Persönlichkeitsinteressen

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) entschied am 28.03.2013, dass Dritte dem Grundsicherungsträger gegenüber zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind, inosweit zumindest Zweifel an ihrer Unterhaltspflicht bestehen (Az.: L 7 AS 745/11).

Im Streitfall ging es um eine Leistungen im Sinne des SGB II beziehende Frau und ihren Ex-Mann. Eben jener zahlte seiner Ex-Frau bis Ende 2009 Unterhalt in Höhe von monatlich 391 Euro, wobei kein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte. Obwohl der mittlerweile wieder verheiratete Mann die Zahlungen eingestellt hatte, sollte er dem Grundsicherungsträger gegenüber nach wie vor Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Hiergegen setzte er sich ohne Erfolg zur Wehr.

Dem LSG zufolge müsse in diesem Zusammenhang stets eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den Persönlichkeitsinteressen des Dritten vorgenommen werden. Da vorliegend die Unterhaltspflicht nicht ganz offensichtlich ausscheidet, sondern Zweifel hinsichtlich des Bestehens verbleiben, sei das Auskunftsverlangen der Behörde durchaus mit der Rechtsordung vereinbar.