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Kindergeldanspruch bleibt bei Vollzeiterwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bestehen

Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 22.06.2009 um 14:00 Uhr

Aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster geht hervor, dass bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten trotz Überschreitung des Jahresgrenzbetrags der Anspruch auf Kindergeld nicht entfällt (Az.:1 K 4425/08 Kg, AO).

Im zu entscheidenden Fall klagte ein Vater, dessen Tochter bis Juni 2007 eine Ausbildung machte und danach bis zur Aufnahme ihres Studiums zum 1. Oktober 2007 in demselben Betrieb arbeitete.

Wegen der hierdurch erzielten Einkünfte wurde der gesetzlichen Grenzbetrag von 7680 Euro überschritten. Die Familienkasse verweigerte nunmehr für das gesamte Jahr 2007 die Zahlung des Kindergeldes.

Die Richter kamen zum Ergebnis, dass für die Monate der Berufsausbildung der Tochter, also von Januar bis Juni sowie ab Studienaufnahme im Oktober, ein Anspruch auf Kindergeld zu bejahen sei.

Da die Tochter in der Übergangszeit zwischen Juni und Oktober einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachging, habe sowohl eine Unterhaltspflicht der Eltern als auch ein Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum nicht bestanden.

Konsequenterweise hätten die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags durch die Familienkasse außer Betracht bleiben müssen, weil ansonsten nicht nur der Kindergeldanspruch für die Übergangszeit zwischen Juni und Oktober, sondern eben auch für die Berufsausbildungszeiten entfallen wäre.

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bisher 10 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. egal am 24. Juni 2009 um 17:22 Uhr

    Kann mir mal das bitte einer auf deutsch übersetzten!!!!:))

    Verstehen diesen Text kein bisschen.:((

    Es wiederspricht sich ja oder bin ich noch ganz gaka???

    Danke schon mal im vorraus…..

  2. LE am 25. Juni 2009 um 12:57 Uhr

    Da widerspricht sich gar nichts.

    Ein Anspruch auf Kindergeld besteht zwischen Januar und Juni und zwischen Oktober und Dezember (Berufsausbildungszeiten)
    Für die Übergangszeit (Vollzeiterwerbstätigkeit zwischen Juni und Oktober) besteht kein Kindergeldanspruch.

  3. egal am 25. Juni 2009 um 21:01 Uhr

    ok habe mir jetzt eine zeichnung gemacht und den Text 2mal durchgelesen um ihn anständig zu verstehen.

    Mir ging es ja nur um den Fall wenn 1 elternteil Ali zahlt müste er ja auch in den Monaten zahlen wo das kind in arbeit stand oder wie jetzt.
    Hatt das eine mit dem anderen nichts zu tun???

    MFG

  4. Shiba  (Website)  am 26. Juni 2009 um 05:47 Uhr

    Hallo,
    wenn Sie den Komentar von LE gelesen haben, dann müsste Ihnen doch nun alles klar sein.
    Für die Monate Juli bis September hatte die Tochter Einkünfte bezogen die so hoch waren, dass die Eltern in keiner Unterhaltspflicht standen. Also braucht auch das Elternteil welches Alimente zahlte diese nicht zu zahlen.

    MFG

  5. egal am 26. Juni 2009 um 17:43 Uhr

    Wann ist man den als eltenteil rau mit zahlen erst wenn das kind 25 Jahre ist ????

    Kann es sich bis zum 25 Lebensjahr von eine lehre zum Studium und zurück mogeln???

    Ist denn der freibetrag Höher als bei unter 18 Jahre???

    MFG

  6. hase am 3. Juli 2009 um 09:12 Uhr

    Hab mal ne Fragen hab schon mal gesucht aber nichtz gufunden was mir weiterhielft:

    Hoffe ihr könnt mir helfen !!

    Wie isn das mit dem Kindergeldanspruch

    habe meine Ausbildung im Januar 2008 im Schulischen bereich Abgeschlossen
    habe aber meine Facharbeiter Prüfung nicht bestanden.
    habe von Januar 2008 bis Mai 2008(geb.21 Jahre)
    nochmals Kindergeld beantragt und erhalten.
    den ab 21.06.2008 war ich bis zum 21.06.2009 in Elternzeit . Bin jetzt ab dem 29.06- 10.07.2009 in einer Weiterbildung (Assesment Verkäuferin) um Meine Facharbiter prüfung nachholen zu könne und habe jetzt auch für diesen zeitraum nochmals Kindergeld beantragt und erhalten .

    was ist aber mit dem Kindergeld anspruch werend meiner Elternzeit?

    Ich hatte mal gefragt bei der Familien Kasse der meinte mir steht nichtz zu weil ich Arbeitssuchend gemeldet war!

    Wie seht ihr das?

  7. Christian am 8. Juli 2009 um 21:04 Uhr

    Hallo,

    ich hätte da noch ne Frage zu o.g. Urteil: Ich habe aufgrund des Urteils Widerspruch bei der Familienkasse eingelegt, da ich auch im Feb/Mär 2007 kein Kindergeld bekommen habe zwischen Ausbildung und Studium. Jetzt schreibt die Familienkasse ich hätte zu spät Widerspruch eingelegt, da der Antrag ja schon 2 Jahre zurückliegt. Aber das Urteil war ja erst im März 2009!!! Hab ich da noch Chancen? Danke im voraus für eure Hilfe….

  8. claudia am 14. Juli 2009 um 09:40 Uhr

    Mir wurde für meinen Sohn seit dem 1.4.09 ,seit dem er
    den Wehrdienst leistet gestrichen.
    ist das korrekt

  9. Annerose am 20. August 2009 um 11:51 Uhr

    hallo, mir wurde auch Ki-Geld für meinen Sohn von Juni-August 08 gestrichen, obwohl er nicht den Freibetrag von 7680,- Euro im Jahr überschreitet. er war zwischen Studium und Ausbildung 3 monate in seinem zukünftigen Ausbildungsbetrieb beschäftigt für 538,- € brutto, bekam vorher 530 € Bafög+ Kindergeld und dann Lehrlingentgelt in Höhe von 568,-€ brutto + Kindergeld. Er wohnt nicht seit zwei Jahren nicht mehr Zuhause. Wieso wird da mit zweierlei Maß gemessen?

  10. fixlifax am 11. September 2009 um 07:56 Uhr

    laut meiner kindegeldstelle, ist das Urteil vom Juni 2006 inzwischen revidiert.

    wenn ein kind zwischen zwei Ausbildungen jobt und die einkommensgrenze, dadurch übeschritten wird, hat es in dem jahr “KEINEN ANSPRUCH” auf kindergeld.

    das gesetz vom juni 2006 wurde wieder aufgehoben.!!

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