Ohne Aufhebung des Bewilligungsbescheids keine Sanktionierung aufgrund Meldeversäumnissen

Das Sozialgericht Dortmund (SG) hat die Rechte von ALG II Beziehern mit seiner am 26.05.2014 getroffenen Entscheidung gestärkt.

So würde ALG II Beziehern durchaus sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz zustehen, insoweit der zuständige Leistungsträger bewilligte Leistungen wegen Meldeversäumnissen mindert, ohne den Bewilligungsbescheid vorher aufgehoben zu haben (Az.: S 35 AS 1758/14 ER).

Im Streitfall wurde einem Hilfebedürftigen seine im Sinne des SGB II gewährte Regelleistung aufgrund zweier Meldeversäumnisse um zwanzig Prozent gekürzt. Allerdings unterließ es der Leistungsträger, den Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben. Deswegen beantragte der betroffene Leistungsempfänger einstweiligen Rechtschutz und hatte damit vor dem SG auch Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Leistungsträger hier mit den Sanktionsbescheiden den ergangenen Bewilligungsbescheid in der Höhe der Minderungsbeträge teilweise aufheben müssen. Da die Behörde dies eben nicht tat, sei sie nunmehr dazu verpflichtet, die Leistungen der Grundsicherung (Regelbedarf und Wohnkosten) bis auf weiteres in der Höhe auszuzahlen, die im Bewilligungsbescheid festgelegt worden war.

Darüber hinaus betonte das SG, dass ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit zu erkennen sei. Obgleich die Leistungskürzung in Höhe von zwanzig Prozent noch nicht als existenzbedrohend bezeichnet werden könne, sei zugunsten des ALG II Beziehers in Erwägung zu ziehen, dass ihm die schon bewilligten Leistungen zu Unrecht verweigert werden würden.