Steuerklassenwechsel zwecks Erhöhung des Elterngeldes ist zulässig

Dies Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in zwei Urteilen entschieden, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um ein höheres Elterngeld zu beziehen (Az.: L 13 EG 40/08 und L 13 EG 51/08).

In den beiden konkreten Fällen ging es um eine Beamtin im Landesdienst b.z.w. eine Bankkauffrau, die jeweils mehrere Monate vor der Geburt ihrer Kinder die Lohnsteuerklassen gewechselt hatten und so ihren Elterngeldanspruch um rund 1000 beziehungsweise 800 Euro erhöhten. Die zuständige Elterngeldkasse jedoch lehnte dies als missbräuchlich ab. Dagegen setzten sich die beiden Betroffenen mit Erfolg zur Wehr.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass weder das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz noch das Steuerrecht ausschließen würden, einen Steuerklassenwechsel vor der Geburt eines Kindes vorzunehmen, um das Nettoeinkommen und das danach berechnete Elterngeld zu erhöhen.

Folglich könne den Eltern kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, da sie eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit nutzten. „Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können“, fügte das Gericht hinzu.

Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, weil das Landessozialgericht in beiden Fällen eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.