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Die Bundesagentur für Arbeit weist zum Jahreswechsel erneut darauf hin, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II alle Einkünfte melden müssen. Die Meldepflicht ist nicht neu. Es wird allerdings gerne vergessen, auch Einkommen aus Kapitalvermögen anzugeben.
Der Hinweise kommt nicht von ungefähr zu diesem Zeitpunkt. Bei den meisten Geldanlagen, ob nun Sparbuch oder Tagesgeld, werden die Zinsen zum Jahreswechsel gutgeschrieben. Doch auch Gewinne aus Wertpapieren müssen gemeldet werden. Das gilt für jeden, der staatliche Mittel bezieht. Keine Angaben machen muss, wer weniger als 50 Euro an Zinseinkünften hat.
Da bei Arbeitslosengeld II Empfängern die Kapitaleinkünfte automatisch über einen Datenabgleich ermittelt werden, werden Pflichtversäumnisse schnell festgestellt. Es drohen Geldbußen oder in schweren Fällen eine Strafanzeige wegen Betruges.
Abführung von Zinseinkünften auf Sparguthaben,
damit führt sich der Gesetzgeber und die HIWIS in den Argen selbst ad absurdum. Einerseits ist der ALG II – Empfänger gezwungen Rücklagen für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen zu bilden. Andererseits besteht eine permanente Inflation, die in keiner Art und Weise durch die lächerlichen ALG II – Erhöhungen von einst 345€ auf jetzt 359€ gedeckt sind, also sogar eine gewollte Reduzierung des Schonvermögens vorgenommen wurde. Die mögliche Minderung dieses staatlich angeordneten Verlustes, durch Niedrigzinsen bei Sparguthaben, wird dann noch gierig und raffsüchtig durch die Argen und Regionaldirektionen eingetrieben und der ALG II – Empfänger kriminalisiert und das obwohl bei Sparverträgen mit mehrjährigen Laufzeiten ihm selbst der Zinsertrag noch gar nicht zur Verfügung steht.
Hier stellt sich eineindeutig die Frage nach Übereinstimmung dieser zweifelhaften Gesetzgebung mit dem Grundgesetz und des ethisch-moralischen Zustandes der ausführenden Personen.