Bei Ablehnung eines Dumpinglohn-Jobs darf AlG II nicht gekürzt werden

Aus einer am heutigen Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund geht hervor, dass einem Arbeitslosen, der eine Arbeit zu Dumpinglöhnen verweigert, keine Hartz IV Leistungen gekürzt werden dürfen (Az.: S 31 AS 317/07).

Im konkret zu beurteilenden Fall hatte eine ALG II Bezieherin einen Job bei einem Textildiscounter zu einem Stundenlohn von 4,50 Euro abgelehnt, woraufhin die ARGE Bochum die Leistungen für einen Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent kürzte.

Nach Ansicht der Dortmunder Sozialrichter ist diese Leistungskürzung aufzuheben. Ein Stundenlohn von 4,50 Euro sei bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar. Eine solche Entlohnung stelle vielmehr sittenwidrigen Lohnwucher dar. Das Aufzwingen derartiger Stellen mit Hilfe von Sanktionen würde eine Unterstützung von Dumpinglöhnen zur Folge haben, wodurch das Lohngefüge weiter nach unten geschraubt werden würde.