Verwendungszweck bei Hartz IV Überweisungen verstößt nicht gegen des Sozialdatenschutz

Das Landessozialgericht Bayern sieht in der Angabe „Bundesagentur für Arbeit“ in Verbindung mit dem Kürzel „BG“ im Verwendungszweck einer Überweisung keinen Verstoß gegen den Sozialdatenschutz (Az.: L 7 AS 48/13).

Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II, die wie üblich per Überweisung gezahlt werden. Bis Ende des Jahres 2010 wurde hierbei lediglich das Kürzel „BA“ (für Bundesagentur für Arbeit) sowie eine Ziffernfolge als Verwendungszweck angegeben. Mit Beginn des Jahres 2011 jedoch wurde Bundesagentur für Arbeit im Verwendungszweck ausgeschrieben und zudem die Kundennummer der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus „BG“ und einer Zeichenfolge (Kundennummer der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 51a SGB II), angegeben.

Nach Auffassung des Klägers sei durch diese Angaben der Sozialdatenschutz verletzt, da sichtbar sei, dass er Leistungen nach dem SGB II beziehe. Diese Auffassung teilte die Vorinstanz des SG München nicht. Die Klage wurde hinsichtlich des Kürzels „BG“ abgewiesen. Bezogen auf den Vermerk “ Bundesagentur für Arbeit“ zog der Kläger die Klage zurück, da er feststellen musste, dass diese Formulierung auch bei Gehaltsüberweisungen der BA eingesetzt wird.

Mit ihrem Urteil vom 17. Juni 2013 folgten die Richter am Landessozialgericht Bayern der Auffassung der Vorinstanz am SG München, die einen Verstoß gegen den Sozialdatenschutz des § 35 Abs. 1 SGB I ebenfalls verneinte. Das Kürzel „BG“ stelle nach Auffassung des LSG kein schützenswertes Sozialdatum dar. Es handele sich vielmehr um eine Zeichenfolge, aus der nicht ersichtlich sei, dass der Kläger Sozialleistungen beziehe.