Bei objektiver Überforderung darf das ALG I nicht gesperrt werden

Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) keine 12-wöchige Sperrzeit des Arbeitslosengeldes aussprechen darf, wenn der Beschäftigte aus wichtigem Grund gekündigt hat (Az.: L 9 AL 129/08).

Im Streitfall kündigte ein Arbeitnehmer wegen schlechter Arbeitsbedingungen. Zum Beispiel sei er in seiner Funktion als Busfahrer angewiesen worden, Fahrtzeitüberschreitungen mithilfe mehrerer Fahrtenschreiber zu vertuschen. Darüber hinaus habe man ihn immer erst spätabends informiert, ob und wann er am folgenden Tag arbeiten müsste. Trotzdem sperrte die BA, wie üblich, 12 Wochen lang die Auszahlung des Arbeitslosengeldes.

Nach Ansicht des LSG lag aufgrund der Arbeitsbedingungen eine objektive Überforderung des Arbeitnehmers vor. Deswegen habe es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund gehandelt, die keine Sperrung nach sich ziehen dürfe. Das Vorgehen der Behörde war somit unzulässig.