Unterhalt: Erster und zweiter Ehepartner werden gleichbehandelt

Der neuen Ehefrau eines geschiedenen Mannes ist ein Job zumutbar, falls dessen Ex-Frau ebenfalls arbeiten gehen muss. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. November 2009 (Az.: XII ZR 65/09).

Im Streitfall zahlte ein geschiedener Mann an seine Ex-Frau sogennannten Aufstockungsunterhalt. Er verlangte nunmehr eine Absenkung der bereits auf monatlich 290 Euro reduzierten Zahlungen, weil er ansonsten seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner zweiten Ehefrau nicht nachkommen könnte. Seine Ex-Frau wollte dies nicht
akzeptieren. Schließlich führe seine zweite Ehefrau lediglich den Haushalt, sie hingegen sei erwerbstätig und könne sich nicht allein auf die Unterhaltszahlungen verlassen.

Der BGH folgte der Argumentatin der Ex-Frau. Die neue Partnerein müsse sich bei der Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs den Betrag anrechnen lassen, den sie selbst dazuverdienen könnte. Der geschiedene Partner und der aktuelle Partner seien eben auch in der Frage der Erwerbstätigkeit gleich zu behandeln.