Urteil: Erlös aus Verkauf eines gewonnenen Autos nicht immer auf ALG II anrechenbar

Das Sozialgericht Mainz (SG) hat mit Urteil vom 24.06.2014 die Rechte von Beziehern des ALG II gestärkt. Zwar dürfe der Gewinn eines Autos bei der Berechnung des ALG II grundsätzlich als Einnahme mit Geldeswert bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

Schließlich seien dem SG zufolge hierunter solche Zuflüsse zu verstehen, die einen Marktwert haben und folglich in Geld getauscht werden könnten. Falls der Leistungsträger trotz des Autogewinns einen Bewilligungsbescheid für weitere Leistungen erlässt und das Auto vom ALG II Empfänger weiterverkauft wird, dürfe der Leistungsträger allerdings nicht bereits bewilligte Leistungen zurückfordern. Im beim Verkauf erzielten Barerlös sei weder der erste noch der erneute Zufluss der Einnahmen aus dem ursprünglichen Autogewinn zu sehen, sondern lediglich eine sogenannte Vermögensumschichtung. Diesbezüglich habe der Vertrauensschutz des Leistungsempfängers eindeutig Vorrang (Az.: S 15 AS 132/11).

Konkret hatte das Jobcenter davon Kenntnis, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines Gewinnspiels einen Neuwagen gewonnen hatte. Dennoch erließ die Behörde einen Bewilligungs-be¬scheid, forderte jedoch die bereits bewilligte Leistungen zurück, nachdem das Auto zu einem Preis von 7800 Euro weiterverkauft worden war. Hiergegen setzte sich der Betroffene mit juristischen Mitteln zur Wehr.

Das SG urteilte zugunsten des ALG II Empfängers. Der Urteilsbegründung sei der nach dem Glücksspielgewinn erlassene Bewilligungsbescheid eben nicht durch den Verkauf rechtswidrig geworden. Vielmehr sei er von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Einnahme in Form des Autos keine Berücksichtigung fand. Deswegen hätte der Leistungsbezieher darauf vertrauen dürfen, dass ihm das bewilligte ALG II auch zustand. Folglich komme eine Rückforderung des ALG II nicht in Betracht.