Mitbewohner im Eigenheim: BSG klärt Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.08.2012 die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt. Das Gericht stellte klar, dass ALG II Empfänger, die mit einem Mitbewohner in einem Eigenheim leben, eben nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft bilden. In diesem Zusammenhang klärte das BSG die Voraussetzungen einer zur Anrechnung des Partnereinkommens führenden Bedarfsgemeinschaft (Az.: B 4 AS 34/12 R),

Geklagt hatte eine Leistungsbezieherin, die mit ihrem ehemaligen Partner nach Etagen getrennt ein 90 Quadratmeter großes Reihenhaus bewohnt. Das zuständige Jobcenter sah hierin eine Bedarfsgemeinschaft und rechnete daher die Rente und Betriebsrente des Mitbewohners auf das ALG II der Frau an. Hintergrund der Entscheidung war das für die Finanzierung des Hauses bestehende gemeinsame Konto sowie die Privatkonten der Betroffenen, für die sich die Wohnpartner nämlich auf Wunsch der Bank gegenseitige Vollmachten eingeräumt hatten. Die Hartz IV Empfängerin erklärte vor Gericht, dass bis auf die Finanzierung des Hauses vollkommen getrennt gewirtschaftet werden würde. Schließlich sei die Beziehung seit Jahrzehnten beendet und es bestünde eine klare Trennung von Tisch und Bett.

Das BSG verwies den Rechtsstreit aufgrund dürftiger Tatsachenfeststellungen an das Landessozialgericht (LSG) zurück. Es sei hier erheblich zweifelhaft, ob tatsächlich das Merkmal einer Bedarfsgemeinschaft bejaht werden könne. Daher konkretisierte das BSG nunmehr die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft. Erstens müsse eine Partnerschaft vorliegen, worunter eine Ausschließlichkeit der Beziehung, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt, zu verstehen sei. Zweitens müssten die Partner in einem Haushalt leben und aus einem Topf wirtschaften. Dritte Voraussetzung sei die sogenannte Einstandsgemeinschaft. Hierunter versteht das BSG den subjektiven Willen, auch in Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben.