Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten eine Schüleraustausches

Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) geht hervor, dass in Hartz IV Bedarfsgemeinschaften lebende Schüler keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Schüleraustauschs haben (Az.: L 13 AS 678/10).

Im Streitfall wurde ein Gymnasiast als einer von 16 Schülern seiner Jahrgangsstufe aufgrund guter Leistungen sowie wegen großem sozialen Engagements für einen Schüleraustausch in die USA ausgewählt. Der Leistungsträger wollte die Kosten allerdings nicht erstatten.

Diese Entscheidung wurde nunmehr vom LSG bestätigt. Zwar hätten ALG II Empfänger einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten, weil hierdurch die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindert werden soll. Eine solche Ausgrenzung sei hier jedoch nicht zu befürchten, weil nur wenige ausgewählte Personen am Schüleraustausch teilnehmen.