sozialleistungen.info > News > sonstige Sozialleistungen > Existenzgründerzuschuss darf auf Elterngeld angerechnet werden

Existenzgründerzuschuss darf auf Elterngeld angerechnet werden

Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 28.02.2009 um 09:30 Uhr (Autor: pr)
VGW 688

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass ein Existenzgründerzuschuss grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet wird (AZ.:S 30 EG 1/09 ER).

Im konkreten Fall klagte eine Mutter, der zunächst Elterngeld in Höhe von 1400 Euro im Monat bewilligt wurde. Nachdem sie sich jedoch selbstständig gemacht hatte und einen Existenzgründerzuschuss von monatlich 1450 Euro erhielt, reduzierte das Sozialamt nach Anrechnung beider Einkünfte das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 Euro. Dagegen versuchte sich die Mutter in einem Eilverfahren zu wehren.

Das Gericht kam allerdings zu der Überzeugung, dass Bezieher von Beihilfen zur Existenzgründung genauso zu behandeln sein wie Personen, die Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente beanspruchen. Bei denen ist eine Anrechnung der Einkünfte auf das Eltergeld zulässig. Die Richter führten zur Begründung aus, dass Sinn und Zweck des Existenzgründerzuschuss doch schließlich sei, den Lebensunterhalt in der Phase der Existenzgründung abzusichern.

Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

ähnliche Nachrichten
Eine Antwort zu “Existenzgründerzuschuss darf auf Elterngeld angerechnet werden”
  1. Iris Heck

    am 10.03.2009 um 14:16 Uhr

    Warum wird für Hartz IV-Empfänger in der Grundsicherung die Befreiung von der öffentlichen Rundfunk-und Fersehgebührenpflicht gewährt, aber die Teilhabe am normalen Leben auch hinsichtlich der Bemühung um einen Arbeitsplatz durch öffentliche Kommunikation keine Grundgebühr am Telefon-und Internetzugang gewährt.
    Viele Arbeitslose sind diesbezüglich zu keiner Kommunikation fähig und können noch nicht einmal einen Telefonanschluß bekommen, da dies die Telekom mit Begründung auf unregulären Geldbezug (kein Arbeitsvertrag-kein gesichertes Einkommen) ablehnt.
    Verlangt durch die ARGE wird aber eine telefonische Erreichbarkeit, denen viele Arbeitslose oftmals nur mit zum groß teil kostenaufwendigen Handyverträgen- bzw. Handynutzungen entsprechen können.
    Hier sehe ich im Bezug auf rechtliche Grundsicherung unbedingten Handlungsbedarf.

» jetzt eigenen Kommentar schreiben: