Urteil: Mietschuldenübernahme nur zur Sicherung der Unterkunft oder bei vergleichbarer Notlage

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit einer Entscheidung vom 20.02.2012 klargestellt, dass die Übernahme von Mietschulden zur Verhinderung einer drohenden Wohnungslosigkeit erfordert, dass die gewünschte Schuldenübernahme zur Sicherung der bisherigen Unterkunft überhaupt geeignet ist (Az.: S 25 AS 796/12 ER).

Im Streitfall ging es um einen Leistungsempfänger, der von seinem Vermieter auf Zahlung von Mietschulden und auf Räumung der Wohnung verklagt worden war. Die Mietschulden bezogen sich sowohl auf die von ihm bewohnte Wohnung als auch auf die separat angemietete Garage. Der Hilfedürftige beantragte vor dem Sozialgericht Stuttgart, das Jobcenter in Form des gerichtlichen Eilrechtsschutzes zur Übernahme der Mietschulden sowie der Prozess- und Anwaltskosten zu verpflichten.

Das SG entschied allerdings nicht zu seinen Gunsten. Zwar komme grundsätzlich eine darlehensweise Übernahme von Mietschulden in Betracht. Dies gelte aber nur dann, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei.

Hier würde die Übernahme jedoch lediglich dem Zweck dienen, die bisherige Wohnung zu erhalten, währenddessen eine Heilung der fristlosen Kündigung durch Zahlung der Mietrückstände ausgeschlossen werden könne. So habe der Vermieter als Bedingung für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die Begleichung der Schulden aus dem Garagenmietvertrag und der Prozess- und Anwaltskosten gemacht. Eben jene Schulden seien aber unter keinen Umständen übernahmefähig.