ALG II: Aufwandsentschädigung ist Einkommen

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat am heutigen Montag entschieden, dass die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Stadträte bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf.

Geklagt hatte die Stadträtin Belinda Brechbilder. Die Linke-Politikerin wurde im Frühjahr 2008 in ihr Amt gewählt. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog Brechbilder aufstockendes ALG II. Die zuständige Arge rechnete ihre Stadtrats-Vergütung in Höhe von 651 Euro als Einkommen bedarfsmindernd an, woraufhin das bereits bis September 2008 gewährte ALG II gestrichen wurde. Hiergegen leitete die Stadträtin juristische Schritte ein.

Das SG entschied allerdings zuungunsten der Klägerin. Soweit die Aufwandsentschädigung der Steuerpflicht unterliege, müsse die Einnahme auch angerechnet werden. Weil lediglich 204 Euro der Stadtratsvergütung steuerfrei sei, stünde der Anrechnung des darüber hinaus gehenden Betrages nichts im Wege.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nichts rechtskräftig ist. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung als Präzedenzfall wurde trotz des niedrigen Streitwertes die Berufung beim Landessozialgericht zugelassen.