Jetzt kostenlos anfordern und wöchentlich die aktuellsten News bequem per E-Mail erhalten [mehr erfahren]
Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Mittwoch eine gegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtete Verfassungsbeschwerde abgewiesen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG tritt der Verlust des Kindergeldanspruchs ein, wenn ein Kind im Alter von 18 bis 25 Jahren Einkünfte von mehr als 7.680 Euro netto im Jahr hat.
Im vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommenen Fall wandte sich eine Mutter gegen die Streichung des Kindergeldes für ihren Sohn. Dieser war nach Abschluß seiner Ausbildung einige Zeit als Angestellter fest beschäftigt und wurde schließlich zur Bundeswehr eingezogen. Zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Bundeswehrzeit erhielt der Sohn einen Monat Arbeitslosengeld. Das Kindergeld wurde darauhin von der Familienkasse gestrichen, da das Arbeitslosengeld den anteiligen Jahresgrenzbetrag für Kindergeld überschritt.
Die Mutter argumentierte dahingehend, dass das Einkommen ihres Sohnes nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kindergeldanspruch komplett entfalle. Der Gesetzgeber überschreite durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen.
Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Klägerin habe nicht ausreichend darlegen können, welche Grundrechte durch die gesetzliche Regelung möglicherweise verletzt sein könnten.
Zu beachten ist, dass die Verfassungsrichter somit keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des als Fallbeil-Regelung bezeichneten Gesetzes getroffen haben. Die Abweisung der Verfassungsbeschwerde hatte lediglich formale Gründe.
Hier zeigt sich deutlich, dass sachgerechte Beratung notwendig ist, wenn man bis zu dieser Instanz klagt.
Interessant ist, dass im Jahresmittel dem Jugendlichen Bürger 7.680€ Zugestanden haben. Beim BMAS kann man erlesen, dass im Jahresmittel für Arbeitslosengeld/Kopf nur 6.800€ zur Auszahlung kommen, während für jeden Arbeitslosen im Jahr ~17.800€ Kosten dem Bund entstehen.
Hier sollte mal wieder Verhältnismäßigkeit hergestellt werden. Es kann nicht sein, dass der Unterdrückungsapparat und Verwaltung von Arbeitslosenzahlen 2/3 der entstehenden Kosten ausmachen!
Zumindest hat es jemand probiert.
Leider hat irgend ein Beamter den Einfall gehabt die Summe auf das Ende des Jahres festzulegen.
Meines Erachtens ist diese Festlegung ganz gezielt eingeführt worden, denn die Ausbildungszeiten/Lehren beginnen zum größten Teil auch heute noch im September und enden meistens im Juli / August des Folgejahres.
Wer weiß schon ob er nach der Lehre übernommen wird? Ob er eine andere Stelle bekommt? Oder ob er sich arbeitslos melden muss.
Wie soll man dann wissen (falls der oder die Erziehungsberechtigten) überhaupt daran Denken, dass Sie auf diese festgelegte Summe achten müssen. Bestes Beispiel der Klägerin. Kommen Sie nämlich nur um ein paar Cent darüber, müssen Sie >den gesamten Betrag bis Jahresanfangin der Ausbildungszeit< das Kindergeld zusteht und diese beginnt eben meistens nicht im Januar und endet auch nicht im Dezember. Vermutlich hat die Klägerin die Situation nicht entsprechend dargestellt, denn ansonsten hätte Sie sich genau auf diese Argumentation behaupten müssen.
Also ist es doch wieder so ein abgekartetes Spiel das zu Gunsten des Staates läuft und einer Gerechtigkeit widerspricht. Gerecht nur nach den von Ihnen eingeführten Bedingungen, aber nicht der Realität entsprechend.
Also wert Euch weiterhin aber mit der entsprechenden Argumentation.
Habe auch das Problem. Mein Sohn ist im Jahr um 11,96 über dem Satz. Kindergeld gestrichen. Unsere Tochter (Zwillinge) dasselbst. Es gehen uns 7 900.– EURO Kindergeld für 2Kinder bis Ausbildungsende verloren.
Sahcbearbeiter bei Familienkassen sind grundsätzlich telefonisch nicht zu sprechen.
Ja wo lebenwir denn??
Hallo und einen freundlichen Guten Morgen,
habe heute Eure Beträge zum Kinder- und Ausbildungsgeld gelesen. Ich hoffe ihr habt nach der Ablehnung auf Zahlung von Kindergeld einen Widerspruch bei der Familienkasse eingelegt. Bei meinem Sohn war es das selbe, dass die Familienkasse das Kindergeld ablehnte. Von dem Jahresbrutto müssen alle Aufwendungen die eure Kinder haben abgezogen werden. Das heißt, alle Werbungskosten usw. Wenn ihr euch nicht sicher seid was alles dazu gehört, dann schaut im Internet nach, da sind die Berechnungsbeispiele aufgeführt, oder erstellt eine Steuererklärung, denn selbst wenn das Kind mit dem Fahrrad zur Ausbildungsstelle fährt kann dies in Ansatz gebracht werden und am Ende das Zünglein an der Waage sein.
Viel Glück