Tilgungswirkung nur bei Überweisung auf das jeweilige Konto des Leistungsbeziehers

Aus einem am 13.05.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) geht hervor, dass der Leistungsträger lediglich in Form der Zahlung auf das vom Leistungsempfänger beziehungsweise von dessen Betreuer bestimmte Konto mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt.

Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass etwa die Auszahlung per Scheck ausdrücklich keine Tilgungswirkung entfaltet.

Im unter dem Aktenzeichen S 11 AS 1154/16 verhandelten Fall äußerte eine unter Betreuung stehende Leistungsbezieherin gegenüber ihrem Leistungsträger den Wunsch, ihre Hartz IV Leistungen per Scheck ausgezahlt zu bekommen. Obgleich der Betreuer der Hilfebedürftigen dem Leistungsträger eine neue Kontonummer mitteilte und um Überweisung auf eben jenes Konto bat, wurde dem Wunsch der Frau entsprochen. Folge dessen war, dass keinerlei Mietzahlungen mehr durchgeführt werden konnten. Daher forderte der Betreuer die erneute Auszahlung der Leistungen. Nachdem die Behörde dem nicht nachgekommen war, beschritt der Betreuer erfolgreich den Klageweg.

Das SG entschied, dass der Leistungsträger die Leistungen mangels Erfüllungswirkung noch einmal zu erbringen hat. Schließlich würde die Leistungsbezieherin unter einer Betreuung mit einem Einwilligungsvorbehalt stehen. Der Betreuer habe ausdrücklich die Zahlung auf ein bestimmtes Konto verlangt, weswegen die Auszahlung per Scheck fehlerhaft sei und folgerichtig auch keine Tilgungswirkung vorliegen könne.