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Erwerbslose haben auch dann Anspruch auf das ALG II, wenn sie das Antragsformular erst nach Monaten bei der zuständigen Leistungsträger ausgefüllt einreichen.
Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 28.10.2009 und hat somit die Rechte Arbeitsloser erneut gestärkt (Az.: B 14 AS 56/08 R).
Im vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte ein Mann bei der Arge Dresden die Zahlung von ALG II beantragt. Das ihm übergebene Antragsformular reichte der Erwerblose jedoch erst nach mehr als sechs Monaten bei der Arge ein. Die Behörde wollte ihm daraufhin das ALG II lediglich noch für die Zukunft gewähren. Die Ansprüche für den Zeitraum zwischen Meldung und Abgabe des Fomulars seien dagegen verwirkt.
Die Richter am obersten deutschen Sozialgericht bewerteten den Fall allerdings anders. Sie stellten klar, dass der Anspruch auf das ALG II eben nicht einfach “verwirken” könne. Der Leistungsträger habe vielmehr die Pflicht, fehlende Angaben zu ergänzen beziehungsweise zu erfragen.
Die Arge hätte die Auszahlung nur dann verweigern können, falls der Arbeitslose seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre. Ein solcher Verstoß liege dann nur, wenn der Hilfebedürftige seinen Antrag auch nach mindestens zweifacher Aufforderung nicht abgegeben hätte.
Da im konkreten Fall eine dahingehende Aufforderung nicht erfolgte,
stehe dem Kläger das ALG II auch rückwirkend zu.
Jawoll, so muss das sein! Ein Sieg für die Gerechtigkeit. Auch hier zeigt es sich wieder, wer sich zur Wehr setzt, kann mit Erfolg rechnen und wer nichts tut, hat es nicht besser verdient.
Vielleicht werden ja auch mal die Geringverdiener und Minijobber allmählich wach und klagen gegen ihre Arbeitgeber wegen sittenwidriger Stundenlöhne, oder gehen gleich auf die Straße und streiken für mehr Gerechtigkeit bei den Lohnzahlungen. Vielleicht hört es ja dann mal auf, mit Neid und Missgunst auf die Hartz IV Empfänger zu schauen.
An dieser Stelle ein Dank an den Herrn, der sich getraut hat zu klagen und ein weiters Dankeschön für diejenigen, die noch klagen werden. Weiter so!
TOLL!
Dann sollte man aber hinterfragen wovon der Jenige die Monate über gelebt hatte. Es kann dann doch nicht sein, wenn er in in der Zeit gearbeitet hatte oder geerbt u.s.w dann noch die Leistungen nach bezahlt bekommt.Auch wenn das Geld angerechnet wird. Der Jenige wird nie mals erlich genug sein. Das kommt dann noch dazu.Wo sind wir denn? Ich finde das ist eine totale Fehlentscheidung.
Hallo wo leben wir eigentlich?Jemand ,der so “bedürftig”ist,wovon hat der 1/2 Jahr gelebt,wenn er es nicht mal nötig hat seinen Antrag beim Amt abzugeben und wird dann die Faulheit auch noch mit ner Nachzahlung belohnt, wo bleibt da der gesunde Menschenverstand? Die Ämter sind doch beim normalen Geringverdiener (bin als Leiharbeiter tätig) sonst nicht so großzügig.
Meine Meinung: Deutschland ist ein Paradies für solche Leute,welche ohne Arbeit,ohne Stress und Zukunftsangst sich ein schönes ruhiges Leben machen, denn das Hartz4 rollt ja schließlich jeden Monat pünktlich an,was beim Arbeiter nicht immer der Fall ist.Diese Fakten sind nicht aus der Luft gegriffen,sie können alle belegt werden!Man kann sich doch nicht 20 Jahre und länger auf Staatskosten ausruhen und nur noch für’s Hobby usw.leben.
Noch was zum Schluß:als Leiharbeiter kann jeder arbeiten!
Ich frage mich warum wir noch überhaupt in Deutschland Gesetze haben, wenn dann die Richter wieder anders entscheiden. Vileicht sollte da der Staat mal die Richter über die Schulter schauen.
Diese Entscheidung ist ein Witz.Wenn Jemand wirklich bedürftig ist, gibt er auch seinen Antrag pünklich wieder ab.Das sind doch Leute, die sich ja von vornerein denken, der Staat oder der Steuerzahler bezahlt ja.
Da kann ich nur sagen armes Deutschland. Bei solchen Entscheidungen kommt der Staat nie aus seinen Schulden raus.
Ich sehe das wie Flynn, und kann mich dem Beitrag nur anschließen.
Warum sollte ein Recht in so kurzer Zeit verfallen? Vielleicht hat “er” von dem gelebt, was er seinem Alter entsprechend an “Vermögen” haben darf? Vielleicht hatte er Freunde die in unterstützen?
Ich finde auch, man sollte KLAGEN KLAGEN KLAGEN, wo es nur geht.
Das ist missverständlich formuliert. Er hat seinen Antrag ja gestellt. Nur das Formular hat er nicht zeitnah nachgereicht.Es kann also von rückwirkender Zahlung keine Rede sein, gezahlt wird ab Antragstellung-fertig. Das war früher in der Sozialhilfe anders, die ab bekanntwerden der Bedürftigkeit zahlen musste (auch wenn das oft ignoriert wurde, weil viele es nicht wussten). Das konnte sogar die Vorsprache bei der Bahnhofsmission sein. Insofern wurde das Recht schon verschärft und Zahlung ab Antragstellung ist ein glasklares Kriterium und allg. üblich. Wenn man auf die Formulare abstellen würde, hätte man Chaos und immer das Problem, das ja noch irgendwas fehlen könnte, oder der Sachbearbeiter nach den ersten Formularen noch ein weiteres braucht. Die Formulare muss das Amt eben anfordern, wobei einmal schon reichen sollte.
Zur Bewertung des Falles durch meine Kollegen oben:
Niemand weiss, was er für Gründe hatte so lange zu warten, ebenso halte ich auch die Spekulationen über seine Geldquelle für problematisch: Dispo, deklariertes Schonvermögen, Erbschaft oder Arbeit- wir wissen es nicht. Alles ist im Rahmen von SGB II -Leistungsbezug möglich. Natürlich muss er es angeben. Wer will denn ohne dazu irgendwas zu wissen ein (Vor-)Urteil abgeben?
Hallo? Habt Ihr was verpasst? Nach sechs Monaten ist ja wohl nicht “in so kurzer Zeit” und “er hat seinen Antrag nciht zeitnah nachgereicht”. Wen ich leistungen beantrragen möchte, muss ich ja wohl sofort in die Puschen kommen
Der Mann hat den Antrag rechtzeitig gestellt. Folglich hat er auch von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf Leistungen. Wenn die Behörde ihn nicht dazu auffordert, die Anträge abzugeben, verstößt der Antragsteller auch nicht gegen seine Mitwirkungspflicht.
Im SGB II ist definitiv nicht geregelt, wie viel Zeit zwischen Antragstellung und Abgabe der Formulare vergehen darf, damit die Leistung verwirkt.
Alles in allem ein gerechtes Urteil!
Die Antworten sind alle sehr interessant. Aber meine Frage wäre.Wann muss der Antrag gestelltwerden?
( Zeitraum). Bin noch bis 30.06.2010 arbeitslos gemeldet.