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Kirchenaustritt kostet Job und Arbeitslosengeld

Nachricht zum Thema Arbeitslosengeld vom 30.01.2007 um 10:56 Uhr

Angestellte im kirchlichen Dienst sollten tunlichst nicht aus der Kirche austreten. In dem Fall droht ihnen nicht nur der Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld I.

Das Landessozialgericht Rheinland Pfalz (Az. L 1 AL 162/05) hat jetzt ein entsprechendes Urteil gefällt. Eine ehemalige Mitarbeiterin eines katholischen Krankenhauses hatte geklagt. Sie war aus der Kirche ausgetreten und hatte ihre Kündigung erhalten. Die Reaktion der Arbeitsagentur folgte auf dem Fuße. Sie strich das Arbeitslosengeld.
Grund: Die Frau sei selbst verantwortlich dafür, dass ihr gekündigt wurde, weil sie gegen die im Arbeitsvertrag genannten Pflichten verstoßen habe. Das Landessozialgericht verwies darauf, dass die Klägerin bei Vertragsabschluss wusste, dass sie bei einem Kirchenaustritt den Arbeitsplatz verliere. Sie hätte sich vorher um eine neue Stelle bemühen müssen.

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bisher ein Kommentar zu zu dieser Nachricht
  1. Max Braren  (Website)  am 5. Februar 2007 um 23:28 Uhr

    Was ist eigentlich mit dem frueheren Tuemmer Geld ?
    Besteht es immer noch ?

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