Elterngeld bei Hartz IV: Verlängerungsoption bringt Nachteile

Mit dem in Kraft treten des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG 2011) zum 01. Januar 2011 wird das Elterngeld in voller Höhe auf Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) und dem SGB XII bedarfsmindernd angerechnet.

Dies gilt auch für Personen, die bereits vor dem Jahreswechsel Elterngeld beziehen. Eine Übergangsregelung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

In Fällen, in denen die Elterngeldbezieher, die gleichzeitig Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen, von der sogenannten Verlängerungsoption (Elterngeld für 24 Monate in Höhe von 150 Euro statt für 12 Monate in Höhe von 300 Euro) beim Elterngeld gebrauch machen, führt die bedarfsmindernde Anrechnung des Elterngeldes zu besonders einschneidenden Nachteilen, den die zukünftige Anrechnung des Elterngeldes bedeutet den faktischen Verlust der bisher durch die Wahl der Verlängerungsoption angesparten Teilzahlungen.

Betroffenen Personen ist daher zu raten, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Widerrufs der Verlängerungsoption gebrauch zu machen. In diesem Fall werden die bisher nicht geleisteten Teilzahlungen in einer Gesamtsumme ausgezahlt. Diese Einmalzahlung wird nach einer Vereinbarung der zuständigen Bundesministerien nicht bedarfsmindernd auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angerechnet, wenn der Widerruf der Verlängerungsoption und die Einmalzahlung noch im Jahr 2010 erfolgen.