BGH konkretisiert Unterhaltsrangfolge zwischen Ehepartner und Ex-Ehepartner
Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil von 30.07.2008 (Az: XII ZR 177/06) mit der Frage der Unterhaltsrangfolge zwischen ehemaligen, inzwischen geschiedenen und derzeitigen Ehepartnern zu befassen. Im konkreten Fall hatte sich ein kinderloses Ehepaar nach 24 Jahren Ehe scheiden lassen. Nach der Scheidung hatte der Mann seine neue Ehefrau geheiratet, die eine vierjährige Tochter betreut.
Die geschiedene, in Vollzeit mit einem Nettoverdienst von 1200 Euro monatlich erwebstätige Frau forderte von ihrem Ex-Mann zusätzlich 600 Euro Unterhalt pro Monat.
Nach dem im Zuge der Reform des Unterhaltsrechts Anfang 2008 Wortlaut des Gesetzes wären die Unterhaltsansprüche der beiden Frauen bei lang andauernder vorheriger Ehe im selben Maße zu bedienen. Vorrangig wäre hiernach der Unterhalt für – in diesem Fall nicht vorhandene – Kinder. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es allerdings nicht nur auf die rein zeitliche Dauer der Ehe an. Vielmehr sei zu berücksichtigen, ob auf Seiten der geschiedenen Ehefrau noch ehebedingte Nachteile vorlägen.
Da die geschiedene Ehefrau voll berufstätig und nicht durch die Erziehung eines Kindes gebunden ist, sei dies nach Ansicht des XII. Zivilsenats am BGH nicht der Fall. Daher müsse die Ex-Frau mit ihren Unterhaltsansprüchen hinter der derzeitigen Ehefrau zurückstehen, die ihrerseits ein Kind zu erziehen hat und aufgrund dessen auch nicht erwerbsstätig ist.
- Unterhalt: Erster und zweiter Ehepartner werden gleichbehandelt
- Fremdgehen kann Anspruch auf Unterhalt kosten
- Unterhaltszahlungen dürfen trotz Krankheit befristet werden
- Einkommensverhältnisse: Ex-Partner hat bei unwahren oder unvollständigen Angaben keinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt
- Bei neuer und verfestigter Lebensgemeinschaft geht der Unterhaltsanspruch verloren
am 10.02.2010 um 13:58 Uhr
Hier finde ich ungleisch und unrecht gegenuber die geschiedene Ehefrau,es besteht kein unterhalt pflicht von die geschiedene ehefrau gegenuber der stief kind des geschiedener man,wenn die Ehefrau kein eingene lebens unterhalt aufkommt und deren mann gut verdien.
wenn die geschiedner frau eigne lebensunterhalt verdient
wurde,solt sie auf scheidungsunterhalt verzichten inbesondra wenn kind da schwiischen stand.sie soll nicht
geswungen wird.